Qualifizierte einfache Körperverletzung etc.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO können die anderen Parteien sodann innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erheben. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Berechtigung zur Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Eintretensvoraussetzung. Die Legitimation ist dann gegeben, wenn die Partei ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, d.h. wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.
E. 2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Der in dieser Gesetzesnorm verankerte Anklagegrundsatz wird durch die Anforderungen konkretisiert, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Mit der Anklageschrift wird einerseits der Prozessgegenstand bestimmt (Umgrenzungsfunktion). Andererseits müssen sämtliche Informationen, die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendig sind, in der Anklageschrift dargelegt werden, damit sich die beschuldigte Person auch effektiv verteidigen kann (Informationsfunktion). Laut Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sind die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung in der Anklageschrift möglichst kurz, aber genau darzulegen. Aus der Anklageschrift muss ersichtlich sein, welches Verhalten der beschuldigten Person zur Last gelegt wird und welche Folgen sich daraus ergeben. Fehlt es in der Anklageschrift an einem hinreichend umschriebenen Lebenssachverhalt, kann keine gerichtliche Überprüfung erfolgen. Das Gericht hat diesfalls die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sodann insbesondere diejenigen Umstände in der Anklageschrift anzugeben, aus denen sich ergeben soll, dass die beschuldigte Person pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt hat (vgl. BGer 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.5; vgl. auch BGE 120 IV 348 E. 2 und 3).
E. 2.1 Konkret macht B.____ zunächst geltend, dass die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil, wonach sich aus der von A.____ ergriffenen Dienstwaffe drei Schüsse gelöst hätten, falsch sei. Es müsse vielmehr - wie im Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Januar 2015 (im Verfahren gegen A.____) ausgeführt werde - davon ausgegangen werden, dass A.____ den Finger an den Abzug gelegt und die Waffe selbst nachdem der erste Schuss abgegangen sei, nicht sofort losgelassen, sondern so stark festgehalten habe, dass sie ihm "auf Biegen und Brechen" aus der Hand gedreht werden musste. In der Voruntersuchung habe A.____ zudem eingeräumt, dass er sicher einmal abdrücken wollte. Aufgrund dieser Aussage und der Tatsache, dass der Privatkläger zum einen seinen Finger am Abzug hatte und zum anderen ein Abzugsgewicht von 3.14 kg überwinden musste, sei - nach Ansicht des Beschuldigten - für das vorliegende, nunmehr gegen ihn geführte Strafverfahren davon auszugehen, dass die Schüsse absichtlich abgegeben worden seien. Während im Verfahren gegen A.____ resp. im Urteil vom 26. Januar 2015 nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten des Beschuldigten offengelassen wurde, ob die Schüsse von A.____ absichtlich abgegeben oder durch das Gerangel um die Waffe versehentlich ausgelöst wurden, müsse nun also umgekehrt im vorliegenden Verfahren zu Gunsten von B.____ davon ausgegangen werden, dass er und sein Kollege mit absichtlichen Schüssen aus der Dienstwaffe angegriffen worden und dass die beiden Polizisten demnach in einer lebensgefährlichen Situation gewesen seien.
E. 2.2 Der Beschuldigte rügt weiter, dass die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auch mit Bezug auf die Todesdrohungen von A.____ falsch seien. Gemäss Vorinstanz sei nicht erstellt, dass A.____ Todesdrohungen gegen die Polizisten ausgestossen habe. Sie verkenne damit, dass die "in dubio pro reo" zu Gunsten des Privatklägers vorgenommene Würdigung im Verfahren gegen B.____ nicht ohne weiteres übernommen werden dürfe. Es sei zwar korrekt, dass im Verfahren gegen den Privatkläger im Zweifel davon ausgegangen worden sei, dass er die Polizisten nicht mit dem Tod bedroht habe. Umgekehrt bedeute dies aber, dass nunmehr im Verfahren gegen B.____ im Zweifel zu seinen Gunsten angenommen werden müsse, dass Todesdrohungen erfolgt seien.
E. 2.3 Eine weitere Beanstandung des Beschuldigten bezieht sich auf die Feststellung der Vor-instanz, B.____ habe A.____ in das rechte Bein geschossen, um so einen vermuteten Angriff auf C.____ zu stoppen, dass aber tatsächlich gar kein solcher gefährlicher Angriff durch A.____ erfolgt sei. Auch diese erstinstanzliche Annahme erachtet der Beschuldigte als falsch. Seiner Ansicht nach stehe vielmehr fest, dass sich A.____ gegen die Anhaltung zur Wehr gesetzt und die beiden Polizeibeamten bei deren Arbeit auf sehr gefährliche Art und Weise angriffen habe. Dieser Angriff sei nach der Wegnahme der Pistole keineswegs beendet gewesen. A.____ habe auch Pfefferspray gegen die Polizisten eingesetzt. Der Beschuldigte habe in diesem Moment auch gemeint, dass es sich um den Pfefferspray von A.____ handle. Der Ortspolizist D.____ habe sodann als Zeuge zu Protokoll gegeben, als er zum Auto gekommen sei, habe einer der Polizisten immer noch mit dem im offenen Cabriolet sitzenden und sich vehement wehrenden Fahrer gekämpft. Aufgrund dieser Schilderung des Zeugen sei also klar, dass die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, wonach zum Zeitpunkt der Schussabgabe durch den Beschuldigten kein gefährlicher Angriff durch A.____ stattgefunden habe, nicht zutreffen könne. Unmittelbar nachdem ihm die Schusswaffe entrissen worden sei, habe der Angriff von A.____ begonnen und nach den Aussagen des Zeugen selbst dann noch angedauert, als B.____ seinem Kollegen zu Hilfe gekommen sei.
E. 2.4 Der Beschuldigte moniert im Weiteren, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht annehme, das Verhalten von A.____ vor seiner Anhaltung habe nicht dafür gesprochen, dass sich dieser mit allen Mitteln zur Wehr setzen würde. Diese erstinstanzliche Feststellung sei ebenfalls zu korrigieren.
E. 2.5 Der Beschuldigte weist sodann nochmals darauf hin, dass der lebensgefährliche Zustand entgegen der Annahme der Vorinstanz mit der Wegnahme der Pistole nicht aufgehört habe. Wenn jemand bereit sei, eine Polizeipistole zu ergreifen und die Polizisten damit schwer zu gefährden, dann sei es komplett unklar, was weiter passiere, bis die betreffende Person zuverlässig gesichert sei.
E. 2.6 Das erstinstanzliche Urteil sei auch mit Bezug auf die Feststellung, es habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass C.____ ernsthaft in Gefahr war, zu korrigieren. Gemäss B.____ sei stattdessen davon auszugehen, dass sich sein Kollege in einer ernsten Gefahr befunden habe. Nach einer vorgängig erfolgten, schweren Gefährdung des Lebens und dem Einsatz des Pfeffersprays durch A.____ habe C.____ nämlich in einer hektischen und unübersichtlichen Situation deutlich um Hilfe gerufen. Dies seien klare und deutliche Anhaltspunkte für die bestehende Gefahr.
E. 2.7 Zu guter Letzt beanstandet der Beschuldigte die Auffassung der Vorinstanz, dass er sich vor der Schussabgabe hätte vergewissern können und müssen, ob für C.____ tatsächlich eine ernsthafte Gefahr bestanden habe. B.____ macht diesbezüglich geltend, dass die Ernsthaftigkeit des Angriffs durch A.____ nach den Schüssen ausser Frage gestanden sei und es für ihn in zeitlicher Hinsicht überhaupt keine Möglichkeit für weitere Abklärungen gegeben habe.
E. 3 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff vorliegt, ist durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen. Unmittelbar ist ein Angriff dann, wenn er bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert. Er muss aktuell und konkret sein. Nicht ausreichend ist hingegen eine nur abstrakte, wenngleich erhöhte Gefahr (vgl. Kurt Seelmann , Basler Kommentar, StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 15 N 4 ff.). Gemäss Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation sodann nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a mit Hinweisen, insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 107 IV 12 E. 3a mit Hinweis). Dieser Rechtsprechung folgt die Lehre (vgl. Kurt Seelmann , Basler Kommentar, StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 15 N 12 und José Hurtado Pozo , Droit pénal, Partie générale, 2008, S. 239 Rz. 718). Besondere Zurückhaltung ist sodann bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.2 f.).
E. 3.1 Im erstinstanzlichen Verfahren gegen A.____ ging das Strafgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 2014 nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon aus, dass die drei Schüsse aus der Pistole von B.____ nicht ausschliesslich auf das körperliche Einwirken von A.____ auf die Waffe, sondern zudem auf das Gerangel zwischen diesem und B.____ um die Waffe zurückzuführen seien. Es könne daher nicht von einer bewussten und willentlichen Schussabgabe durch A.____ ausgegangen werden. Das Strafgericht liess sodann offen, ob A.____ die in der Anklageschrift erwähnte verbale Ankündigung, er werde beide Polizisten umbringen, tatsächlich gemacht und überdies auch wirklich so gemeint habe. Es sei nämlich gerichtsnotorisch, dass derartige Äusserungen im Rahmen von körperlichen Auseinandersetzungen sehr häufig fallen, ohne dass sie ernst gemeint und folglich als Ankündigung späteren Verhaltens ausgelegt werden könnten. Des Weiteren habe bereits das vorherige Verhalten von A.____ einen eklatanten Mangel an Respekt gegenüber Polizisten offenbart und sei in seiner Renitenz wohl kaum zu überbieten gewesen. Es könne daher nicht angenommen werden, dass er die Todesdrohung gegenüber den Polizisten, sofern sie überhaupt erfolgt sei, zuvor noch - wie es eine Durchschnittsperson tun würde - reflektiert habe. Das Strafgericht wies ausserdem darauf hin, dass sich C.____ anlässlich der Hauptverhandlung - im Gegensatz zu seinen Aussagen während der Voruntersuchung - nicht mehr an diese Äusserung erinnert habe. Es sei nun aber anzunehmen, dass sich ein erfahrener Polizist sicherlich an diese wohl selbst gegenüber Polizisten höchst unübliche sowie äusserst gewichtige Äusserung erinnern würde. Das Strafgericht kam daher zum Schluss, dass es keine beziehungsweise zumindest keine ausreichenden Hinweise für die behauptete Äusserung gebe und auch daran gezweifelt werden müsse, ob der Beschuldigte diese Aussage tatsächlich so ernst gemeint habe. Es könne A.____ daher nicht rechtsgenügend angelastet werden, bewusst auf die zwei Polizisten geschossen beziehungsweise eine Schussabgabe auf diese Polizisten auch nur gebilligt zu haben. Das Kantonsgericht ging im von B.____ angestrengten Berufungsverfahren gegen A.____ mit Bezug auf den objektiven Tatbestand vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt aus (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2015, S. 17 ff. sowie S. 22).
E. 3.2 Im vorliegenden, gegen B.____ geführten Strafverfahren ist nunmehr also zu seinen Gunsten anzunehmen, dass A.____ während seiner Anhaltung eine Todesdrohung gegen die beiden Polizisten B.____ und C.____ ausgestossen hat. Zudem ist von einer bewussten und willentlichen Schussabgabe durch A.____ auszugehen. Die entsprechenden tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz sind in diesem Sinne zu korrigieren. Die weiteren von B.____ beanstandeten tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wurden im Strafverfahren gegen A.____ gar nicht oder nur am Rande thematisiert, weshalb unabhängig davon, insbesondere ungeachtet der im Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Januar 2015 erfolgten Sachverhaltsfeststellungen anhand der Aussagen der Beteiligten sowie des Zeugen D.____ zu prüfen ist, ob die Rügen des Beschuldigten berechtigt sind.
E. 3.3 Die Vorkommnisse, die zur polizeilichen Anhaltung von A.____ geführt haben, sind - wie die Vorinstanz in ihrem Urteil explizit festhält (erstinstanzliches Urteil S. 5) - zwischen den Parteien unbestritten. Diese erstinstanzliche Feststellung wird vom Beschuldigten als solche auch nicht beanstandet. Es kann an dieser Stelle auf die Darstellung in der Anklageschrift verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 1. ff.). B.____ rügt jedoch, dass die Vorinstanz das Verhalten von A.____, welches zur Anhaltung führte, nicht als deutliches Anzeichen dafür wertete, dass er sich mit allen Mitteln gegen eine Festnahme wehren würde. Der im angefochtenen Urteil als rechtserheblich erachtete Sachverhalt wurde zuvor unter Ziffer IV. 1. wörtlich wiedergegeben. Die Vorinstanz ging demnach davon aus, dass sich A.____ über eine längere Zeitdauer der Anhaltung durch die beiden Polizisten C.____ und B.____ durch Flucht entzogen hatte, dass es diesen dann aber gelungen war, ihn am Strassenrand festzusetzen, indem sie ihm mit dem Dienstfahrzeug den Weg zur Weiterfahrt versperrten. Beim Versuch der beiden Polizisten A.____ aus dem Fahrzeug zu zerren habe sich dieser sodann vehement zur Wehr gesetzt. Die Vorinstanz führte in ihrer Zusammenfassung des Sachverhalts nirgends aus, das eben dargelegte Verhalten von A.____ sei nicht als deutliches Anzeichen dafür zu werten, dass er sich mit allen Mitteln gegen eine Festnahme wehren würde. Erst bei den rechtlichen Ausführungen ging die Vorinstanz zunächst davon aus, die unmittelbarste und augenfälligste von A.____ ausgehende Gefahr für Leib und Leben sei gebannt gewesen, als B.____ ihm die Pistole wieder abgenommen habe. Die Vorinstanz hielt dann wörtlich fest: "Schliesslich sprach auch sein Verhalten vor der Anhaltung nicht dafür, dass er sich mit allen Mitteln einer sich abzeichnenden Festnahme entziehen werde …" (erstinstanzliches Urteil S. 11). Der Beschuldigte moniert also eine Erwägung der Vorinstanz, die eine rechtliche Beurteilung des zuvor festgestellten Sachverhalts beinhaltet. Ob diese Sachverhaltswürdigung, die bekanntlich keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage darstellt (vgl. dazu Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 104 RN 48 sowie BGE 112 IV 16 E. 1a; vgl. auch zur Unterscheidung Rechts- und Tatfrage 137 IV 1 E. 4.2.3), zu Recht beanstandet wird, ist später zu prüfen resp. zu beantworten.
E. 3.4 In tatsächlicher Hinsicht steht aufgrund der Aussagen der Beteiligten also zunächst fest, dass A.____, der mit nacktem Oberkörper in seinem Fahrzeug sass, sich beim Versuch der Polizisten, ihn aus dem Auto zu zerren, vehement zur Wehr setzte und dabei auch die Dienstwaffe, die B.____ aus dem Holster in den Fussraum seines Wagens gefallen war, ergriff und drei unkontrollierte Schüsse abgab. B.____ gelang es dann, seine Dienstwaffe wieder an sich zu nehmen. Er ging damit zum hinteren linken Kotflügel des Wagens von A.____ um dort die Ladestörung zu beheben. Etwa gleichzeitig griff A.____ nach dem Pfefferspray von C.____, der diesen kurz zuvor ins Innere des Wagens geworfen hatte. A.____ sprayte damit unkontrolliert in Richtung der Polizisten, die beide vom Strahl des Sprays resp. einer Wolke desselben getroffen wurden. C.____ gelang es dann, A.____ den Pfefferspray wieder wegzunehmen und diesen in die Böschung zu werfen. Das Gerangel setzte sich in der Folge fort, wobei C.____ weiter versuchte, A.____ aus dem Wagen zu ziehen. Dann rief C.____ um Hilfe. Als B.____ diesen Hilferuf seines Kollegen hörte, kam er zurück auf die Höhe der Fahrertüre und schoss A.____, der nach wie vor auf dem Fahrersitz seines Personenwagens sass, mit seiner Dienstwaffe bewusst und gezielt in den rechten Unterschenkel (erstinstanzliches Urteil S. 2 f.). Insoweit sind die in der Anklageschrift vom 22. April 2014 dargelegten Sachverhaltsschilderungen, von denen auch die Vorinstanz ausging (erstinstanzliches Urteil S. 9), erstellt. Mit Bezug auf diese letzte Phase der Anhaltung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte A.____ ohne genau zu wissen, weshalb C.____ um Hilfe gerufen hatte und insbesondere ohne eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand gesehen zu haben, in das rechte Bein geschossen habe, in der Absicht, einen vermuteten Angriff auf seinen Kollegen zu stoppen. Tatsächlich habe jedoch ein solcher gefährlicher Angriff durch A.____ nicht stattgefunden (erstinstanzliches Urteil S. 9, in fine). Diese Feststellung wird vom Beschuldigten beanstandet.
E. 3.5 In der Einvernahme vom 9. August 2009 gab B.____ mit Bezug auf das Gerangel um die Pistole sowie die nachfolgenden Ereignisse Folgendes zu Protokoll: "Als ich wieder auf seine linke Hand schaute, sah ich, dass er eine Waffe in derselben hielt. Ich schrie C.____ an, Achtung er hat deine Dienstwaffe. Mit meiner rechten Hand habe ich seine linke Hand auf dem Handgelenk gepackt und nach vorne in den Fussraum gerichtet. Es hat sich dabei sofort der erste Schuss gelöst. Ich habe auch deutlich erkennen können, dass er seinen Finger im Abzug gehabt hat. Von diesem Moment an ging alles in Zeitlupe weiter. Für mein Empfinden war der erste Schuss eher sehr leise. Einen kurzen Moment schaute ich auf mein Holster und stellte mit grossem Schrecken fest, dass meine Waffe fehlt. Es ging mir dann sofort durch den Kopf, dass es meine Waffe sein muss, die er in der Hand hält. Es kam dann erneut zu einer Schussabgabe. Ich hielt in diesem Moment sein Handgelenk immer noch unverändert fest. Die Waffe zeigte immer noch in den Fussraum. […] Er drehte dann plötzlich seine Hand mit der Waffe darin nach links, also Richtung Fahrertüre. Dabei habe ich gehört, wie er zu uns gesagt hat, "jetzt bring ich euch beidi um". Ich schrie C.____ an und sagte ihm, er richtet seine Waffe auf mich. Mit meiner rechten Hand habe ich ihm meinen Zeigfinger ins Auge gestochen. Mein Eindruck war, dass er überhaupt keine Reaktion zeigt, dass es nichts bringt. Irgendwie hat sich sein Griff aber gelöst und ich konnte die Waffe in meinen Besitz bringen. Ich stellte dabei fest, dass der Verschluss teilweise geöffnet war. Ich sah auch eine Hülse oder eine Patrone bei der Auswurföffnung, die offensichtlich steckengeblieben ist. Die Waffe hatte also offensichtlich eine Störung. Zu diesem Zeitpunkt stand ich in der Türe ganz vorne links. Ich ging dann ein oder zwei Schritte zurück Richtung hinterer linker Kotflügel. Dort richtete ich die Waffe ins Bord und machte eine Ladebewegung. Ich sah dann, dass der Verschluss wieder normal geschlossen war. In diesem Moment hat C.____ laut und deutlich mir zugeschrien ‚hilf mir bitte‘, oder ‚hilf mir‘. Dies hat er mehrfach geschrien. Ich ging wieder zurück in den Bereich der Fahrertüre. Ich ging davon aus, dass diese Person von allen Mitteln Gebrauch machen wird. Ich musste auch davon ausgehen, dass C.____ arg in Bedrängnis war. Ich muss noch ergänzen, dass ich im Zeitpunkt, als ich mit der Waffe nach hinten weglief, mich also wegdrehte, verspürte …, dass ich auf der rechten Kopfseite nass war. Zudem verspürte ich unmittelbar ein starkes Brennen in der Nasen- und Maulgegend. Mir war sofort klar, dass dies Pfefferspray sein muss […] Wie bereits gesagt, hörte ich die Hilfeschreie von C.____ und ging wieder zurück zur Fahrertüre. Ich stellte dabei fest, dass beide in eine Rauferei verwickelt waren. Er sass immer noch auf dem Fahrersitz. Ich richtete dann meine Dienstwaffe gegen das rechte Bein des Lenkers und drückte ab …" (act. 427 f.). Es habe gemäss B.____ keine andere Möglichkeit gegeben, A.____ "kampfunfähig" zu machen: "In dieser Situation war es so, dass er von der Schusswaffe mehrfach Gebrauch gemacht hat und diese versucht hat, gegen uns einzusetzen. Er hat zusätzlich den Pfefferspray gegen uns beide eingesetzt. In dem Moment hat mein Kollege eindringlich um Hilfe geschrien und ich wusste nicht genau weshalb …" (act. 431). In der Einvernahme vom 27. August 2009 erklärte B.____ zur Frage, wie sich A.____ genau verhalten habe, nachdem sein Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei, Folgendes: "Ich habe gesehen, wie er im Auto sass und beide Hände am Lenkrad hielt. Aufgrund der Bauweise des Autos hat man ja einen guten Einblick. A.____s Blick ging gerade aus. Er sass einfach so im Auto. Er hat sich nicht grossartig bewegt oder sich geäussert …" (act. 525). Die Frage, ob er sich einen Überblick über die Situation verschafft habe, bevor er A.____ in die Wade geschossen habe, beantwortete der Beschuldigte wie folgt: "Ich habe gesehen, dass ein Gerangel im Gang war. Es war mir nicht ersichtlich, wer, was machte. (a.F.) Ich kann nicht mehr sagen, wo Herr C.____ genau war. Herr A.____ ist immer noch gesessen ..." (act. 551). Konkret habe er nicht gesehen, ob sein Kollege am Leben gefährdet gewesen sei. Er habe aber aufgrund seines Hilferufs und der bisherigen Geschehnisse annehmen müssen, dass dies der Fall gewesen sei (act. 551). Auf die Frage, wieso er nicht vorher versucht habe, verbal mit C.____ Kontakt aufzunehmen, gab B.____ zu Protokoll: "Ich kenne Herrn C.____ als sehr ruhige und besonnene Person. Er würde nicht einfach um Hilfe schreien, wenn er keine Hilfe braucht. Mir ist in dieser Situation klar gewesen, es geht um Leben und Tod …" (act. 553). Die Frage, ob C.____ geschrien habe, er bringt mich um oder ähnliches, verneinte B.____: "Nein, hat er nicht. Er hat mich nur eindringlich um Hilfe gebeten …" (act. 553). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte B.____ auf entsprechende Frage, dass er keinen Warnruf abgegeben habe, weil dies bei einem laufenden Angriff keine Option sei. "Der Pfefferspray war schon eingesetzt worden … Pfefferspray braucht mehrere Sekunden, bis er wirkt und er kontaminiert auch die Umgebung. Die Dringlichkeit liess für mich den Schluss zu, dass es keine Option war … Ich habe den Kollegen rufen gehört, habe mich umgedreht und sah das Gerangel …" (act. 3121). Er habe zwar nicht genau gesehen, was gewesen sei. Es sei für ihn auch nicht klar gewesen, ob A.____ ein Messer oder was auch immer hatte oder nicht. Er habe aber davon ausgehen müssen, dass dieser eine Waffe einsetzen würde, wenn er eine hätte. Aus diesem Grund habe er intervenieren müssen (act. 3121 ff.). B.____ räumte - wie sich aus seinen eben dargelegten Aussagen ergibt - ein, dass er nicht wusste, warum sein Kollege um Hilfe rief (act. 431) und dass er vor der Schussabgabe auch nicht gesehen hatte, ob C.____ tatsächlich in Gefahr war (act. 551 in fine). Er machte selber auch nie geltend, er habe im Zeitpunkt des Hilferufs seines Kollegen gemeint, dass dieser wegen des Pfeffersprayeinsatzes konkret gefährdet war. Als sein Kollege dann aber um Hilfe rief, ging B.____ aufgrund der vorangegangenen Ereignisse davon aus, dass C.____ in Gefahr war.
E. 3.6 C.____ führte in der Einvernahme vom 10. August 2009 zu seinem Pfeffersprayeinsatz und den nachfolgenden Geschehnissen aus: "Ich habe den Pfefferspray mit der rechten Hand gezogen. Der Spray ist auf derselben Seite wie die Waffe, also bei mir auf der rechten Seite. Ich bin Rechtshänder. Ich habe die Dose dann in Richtung Beifahrerseite fallen lassen. Der Fahrzeuglenker konnte die Dose greifen und hat dann in Richtung nach oben rechts abgedrückt. Ich konnte die Dose wieder fassen und ihm diese wieder entreissen. Ich habe sie sofort nach rechts in die Böschung geworfen. Ich bemerkte dann, dass B.____ weggegangen ist. Ich sah auch, dass der Lenker die Waffe nicht mehr in der linken Hand hielt. Ich dachte sofort, dass ihm diese von B.____ wieder entrissen werden konnte. Ich war dann einen Moment alleine gewesen mit dem Fahrzeuglenker und versuchte nach wie vor, ihn aus dem Fahrzeug zu bekommen. Ich habe dann B.____ zugerufen, er solle mir helfen. Ich verwendete dazu das Wort ‚Hilfe‘ in irgend einer Form. Daraufhin fiel ein Schuss. Ich habe B.____ dabei nicht gesehen. Ich weiss nicht wo er gestanden ist. Ich vermute, er war leicht links hinter mir. Ich kann aber nicht genau sagen, wo er gestanden ist" (439 f.). In der Einvernahme vom 27. August 2009 beschrieb C.____ diese Begebenheit folgendermassen: "Ich versuchte dann mit beiden Händen erstens den Strahl abzuwenden und zweitens den Pfefferspray an mich zu nehmen respektive zu entreissen. Das ist mir gelungen. Ich habe den Spray gegriffen und nach rechts in die Böschung geworfen. Ich habe während dieser Zeit nach Hilfe gerufen. Ich kann nicht sagen, ob dem Kollegen. Es war ganz allgemein. Ich habe das Wort ‚Hilfe‘ verwendet. Ich habe mich in unmittelbarer Gefahr gefühlt. Hätte ich etwas vom Pfefferspray abbekommen, wäre mein Kollege alleine mit der für mich unbekannten Person geblieben" (act. 571). Aus den Aussagen von C.____ ergibt sich, dass er die kurzzeitige Abwesenheit von B.____ erst dann bemerkte, nachdem er A.____ den Pfefferspray wieder entrissen und diesen weggeworfen hatte. Er realisierte zu diesem Zeitpunkt auch, dass A.____ keine Waffe mehr hatte. Als er B.____ um Hilfe rief, wurde er also von A.____ nicht mehr konkret bedroht, sondern wollte diesen - wie er selber zu Protokoll gab - "... aus dem Fahrzeug ... bekommen ..." (act. 441). Dafür brauchte er die Hilfe seines Kollegen.
E. 3.7 Der Zeuge D.____ erklärte in der Einvernahme vom 13. August 2009, er habe am 9. August 2009 als er mit seiner Familie gerade in X.____ gewesen sei, Sirenen gehört. Als er bei der Auffahrt zur Autobahn angehalten habe, seien ihm ein Zivilwagen mit Blaulicht und ein oranges Cabriolet aufgefallen. Im Cabriolet sei gekämpft worden. Er habe dann zu seiner Frau gesagt, dass da etwas nicht stimme und er helfen müsse. Er habe sein Auto bei der nächsten Kreuzung gewendet und dann mehrere Schüsse gehört. Er sei dann aus dem Auto gesprungen und zu den beiden Fahrzeugen gerannt. Ein paar Sekunden später sei noch einmal ein Schuss gefallen. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keinen Sichtkontakt zu den Fahrzeugen gehabt. Er sei vorsichtiger weiter gerannt und habe dann gesehen, dass im offenen Cabriolet immer noch gekämpft wurde und dass aus dem Wagen Pfefferspray in einem Strahl in die Höhe, in alle Richtungen, gesprayt wurde. Als er beim Wagen angekommen sei, habe er dann gesehen, dass zwei Polizisten und ein Fahrer am Gerangel beteiligt waren. Der zweite Polizist, er glaube dass es C.____ gewesen sei, habe immer noch mit dem Fahrer gekämpft. Dieser habe sich vehement gewehrt. "… Es war ein kräftiges Gerangel. Der Fahrer wehrte sich wie verrückt. Er hatte auch extrem Kraft. Er hatte sich mit der rechten Hand am Lenkrad so fest gehalten, dass man ihn kaum bewegen konnte …" (act. 817 ff.). Auf die Frage nach den Schüssen gab D.____ zu Protokoll, als er angehalten habe, seien die ersten 2 oder 3 Schüsse relativ schnell in Folge gefallen und wenige Sekunden später sei dann noch ein Schuss gefallen. Zu diesem Zeitpunkt sei er etwa 100 Meter entfernt von den beiden Fahrzeugen gewesen. Die konkrete Schussabgabe habe er nicht gesehen. Als er den Wagen dann erreicht habe, sei C.____ auf A.____ gewesen und habe auf der linken Fahrerseite mit diesem gekämpft. Der andere Polizist sei auch auf der linken Seite neben der Türe gestanden mit seiner Dienstwaffe, die auf den Innenraum des Fahrzeuges gerichtet gewesen sei (act. 819). D.____ kam erst nachdem sämtliche Schüsse inklusive des letzten von B.____ abgegebenen Schusses gefallen waren zum Ort der Auseinandersetzung und sah dann, wie C.____ mit dem im offenen Cabriolet sitzenden Fahrer kämpfte (vgl. dazu auch die Aussagen von B.____, act. 553). Zuvor hatte er beim Hinrennen auch noch gesehen, dass Pfefferspray in einem Strahl in die Höhe, in alle Richtungen, gesprayt wurde. Dies ist aber gar nicht möglich. Nach der Darstellung von C.____ war der Streit um den Pfefferspray schon vorbei, als er seinen Kollegen um Hilfe rief und dieser A.____ ins Bein schoss. D.____ war nach eigenen Angaben ausserdem etwa 100 Meter vom Ort der Geschehnisse entfernt, als die Schüsse fielen. Es ist nicht glaubhaft, dass er aus dieser Distanz den Strahl eines Pfeffersprays sehen konnte. Da C.____ selber direkt am Geschehen beteiligt war und insbesondere auch die Handlungen seines Kollegen aus nächster Nähe wahrnehmen konnte, ist bezüglich des konkreten Ablaufs der einzelnen Begebenheiten auf seine Aussagen abzustellen. B.____ behauptete in den Einvernahmen denn auch gar nie, dass A.____ noch mit dem Pfefferspray bewaffnet gewesen sei resp. mit diesem gesprayt habe, als er ihm ins Bein geschossen habe.
E. 3.8 Die zuvor unter Ziffer 3.4 erwähnten Feststellungen der Vorinstanz treffen also vollends zu. B.____ wusste nicht, weshalb C.____ um Hilfe rief und inwiefern er konkret durch A.____ gefährdet wurde. Es besteht also kein Anlass für eine Berichtigung des erstinstanzlich dargelegten Sachverhalts. Erstellt ist weiter, dass A.____ nachdem ihm B.____ die Schusswaffe und C.____ den Pfefferspray wieder weggenommen hatten - wie schon die Vorinstanz erwähnte (erstinstanzliches Urteil S. 9 in fine) - unbewaffnet war. Dies wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht bestritten. Erstellt ist schliesslich auch, dass A.____ sich weiterhin und bis zuletzt massiv gegen die Polizisten zur Wehr setzte und sich insbesondere weigerte, aus seinem Auto zu steigen. Ob dieses Verhalten bereits als gefährlicher Angriff zu werten ist und die Schussabgabe durch den Beschuldigten auf A.____ deswegen gerechtfertigt war, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zu prüfen. Es ist indessen glaubhaft, dass sich die beiden Polizisten durch A.____ bedroht fühlten und aufgrund seines Verhaltens mit einer weiteren massiven Gegenwehr rechneten. Es ist sodann in Anbetracht der gesamten hektischen Situation auch nachvollziehbar, dass B.____ von einer weiterhin bestehenden Gefahr ausging, als sein Kollege um Hilfe rief. Dies wird von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 10).
E. 3.9 Der Beschuldigte stellt sich in seiner Berufung sodann auf den Standpunkt, dass der lebensgefährliche Zustand nicht aufgehört habe, nachdem er A.____ die Pistole wieder weggenommen hatte, und dass er wegen dem Pfeffersprayeinsatz zureichende Gründe für die Annahme einer weiteren unmittelbaren schweren Gefährdung für das Leben seines Kollegen gehabt habe. Wie bereits erwähnt, hatte B.____ in den Einvernahmen jedoch selber nie konkret geltend gemacht, dass dies der Grund für seine Intervention gewesen sei. Der Beschuldigte meint schliesslich, dass es konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthafte, von A.____ ausgehende Gefahr gegeben habe und dass die Ernsthaftigkeit seines Angriffs ausser Frage gestanden sei, weshalb es in zeitlicher Hinsicht keine Möglichkeit für weitere Abklärungen gegeben habe. Ausser den bereits bekannten Argumenten, dass A.____ nämlich im Vorfeld mit der Dienstwaffe von B.____ geschossen und den Pfefferspray von C.____ gegen die Polizisten eingesetzt hatte und sich auch sonst vehement gegen die Anhaltung wehrte, sowie der Tatsache, dass es sich um eine hektische und unübersichtliche Situation handelte, erwähnt der Beschuldigte keine weiteren konkreten Anhaltspunkte, die für eine ernsthafte von A.____ ausgehende Gefahr sprechen würden und die von der Vorinstanz nicht bereits berücksichtigt worden wären. Die erstinstanzliche Darstellung des Sachverhalts ist somit - abgesehen von der unter Ziffer 3.2 vorgenommenen Korrektur - nicht zu beanstanden. V. Rechtliches 1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz wies in ihrem Urteil auf diese beiden Bestimmungen hin und führte sodann aus, der Beschuldigte sei im Zeitpunkt der Schussabgabe davon ausgegangen, dass sich C.____ in einer unmittelbaren, von A.____ hervorgerufenen Gefahrensituation befunden habe. Zu seinen Gunsten sei ebenfalls davon auszugehen, dass er sich eine Situation vorgestellt habe, bei deren Vorliegen ein Schuss ins Bein von A.____ gestützt auf Art. 15 StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Diese Annahmen werden vom Beschuldigten nicht konkret beanstandet. Die Vorinstanz stellte sodann die Frage, ob sich der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig bezüglich des Nichtbestehens einer Notwehrlage geirrt habe und kam zum Schluss, dass dies zu bejahen sei. Zur Begründung wies sie auf § 41 des Polizeigesetzes sowie auf BGE 136 IV 49 hin und führte sodann aus, dass der Beschuldigte in der konkreten Situation zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen wäre, welche er nicht aufgewendet habe. Aufgrund des Umstandes, dass er selber A.____ die Pistole, mit welcher dieser vorgängig mehrere Schüsse in den Fussraum seines Fahrzeuges abgegeben hatte, wieder abgenommen habe, sei die unmittelbarste und augenfälligste von diesem ausgehende Gefahr für Leib und Leben gebannt gewesen. Dafür, dass weitere gefährliche Gegenstände, beispielsweise eine andere Schusswaffe oder ein Messer, in der Reichweite von A.____ gewesen wären, habe nichts anderes als die allgemeine Lebenserfahrung der Polizei gesprochen, dass es Menschen gebe, die solche Gegenstände im Fahrzeug mit sich führen. Hingegen habe es durchaus Hinweise dafür gegeben, dass dies auf A.____ gerade nicht zugetroffen habe. So sei es auffällig gewesen, dass er sich im Zuge der Anhaltung ausschliesslich mit Gegenständen zur Wehr gesetzt habe, die ihm vom Beschuldigten und seinem Kollegen C.____ unbeabsichtigt überlassen worden seien (Dienstpistole, Pfefferspray). Bis zu den Schussabgaben habe A.____ körperlichen Widerstand nur dadurch geleistet, dass er einfach im Fahrzeug sitzen geblieben sei, sich am Lenkrad festgehalten und gegen das Herausziehen aus dem Fahrzeug gestemmt habe. Zudem habe er sich verbal zur Wehr gesetzt, indem er die Polizisten auffordert habe, anständig mit ihm zu sprechen. Wenn er tatsächlich Waffen oder andere gefährliche Gegenstände zur Verfügung gehabt hätte und er zudem entschlossen gewesen wäre, diese einzusetzen, so wäre davon auszugehen gewesen, dass er sich dieser schon zu diesem Zeitpunkt bemächtigt hätte. Schliesslich spreche auch sein Verhalten vor der Anhaltung nicht dafür, dass er sich mit allen Mitteln einer sich abzeichnenden Festnahme entziehen werde und dabei auch nicht zurückschrecken würde, Polizisten zu töten. Er habe sich der Anhaltung zwar beharrlich widersetzt und auf der Flucht von der Polizei auch mehrmals in grober Weise verschiedene Verkehrsregeln verletzt, womit die Polizei grundsätzlich zur Annahme berechtigt gewesen sei, dass sich A.____ unter allen Umständen nicht von der Polizei kontrollieren lassen wollte, was wiederum die Vermutung nahegelegt habe, dass er möglicherweise im Vorfeld eine Straftat begangen habe. Der Umstand allerdings, dass A.____ mit nacktem Oberkörper in seinem Fahrzeug gesessen sei, was die beiden Polizisten erkannt hätten, relativiere diesen Eindruck erheblich. Es sei nicht davon auszugehen, dass jemand, der eine schwere Straftat begangen habe, die Aufmerksamkeit Dritter und insbesondere der Polizei dadurch auf sich ziehen wolle, indem er in einem offenen Fahrzeug für alle gut sichtbar mit nacktem Oberkörper ein Fahrzeug lenke. Vielmehr dränge sich die Erkenntnis auf, dass sich A.____ eben gerade deshalb nicht kontrollieren lassen wollte, weil er im Rahmen dieser Fahrt Verkehrsregeln verletzt hatte, insbesondere in angetrunkenem Zustand gefahren war. Dass A.____ durch die mehrfache Schussabgabe in den Fussraum seines Fahrzeuges eine schwere Gefährdung für das Leben der ihn kontrollierenden Polizisten hervorgerufen und damit die Grenze des Zulässigen in klarer Weise überschritten habe, sei unbestritten. Hierfür sei er auch wegen mehrfacher Lebensgefährdung verurteilt worden. Allerdings sei ebenso klar, dass dieser Zustand mit der Wegnahme der Pistole durch den Beschuldigten aufgehört habe. Dass er zureichende Gründe zur Annahme gehabt habe, dass von A.____ nach wie vor eine unmittelbare schwere Gefährdung für das Leben seines Kollegen C.____ ausging, sei vom Beschuldigten nicht einmal behauptet worden. So habe er in der Einvernahme vom 9. August 2009, das heisst wenige Stunden nach dem Vorfall, zu Protokoll gegeben, sein Kollege habe eindringlich um Hilfe geschrien und er habe nicht genau gewusst, weshalb (act. 431). In der Einvernahme vom 27. August 2009 schliesslich habe er auf Frage, ob er gesehen habe, ob sein Kollege C.____ am Leben gefährdet gewesen sei, zu Protokoll gegeben: "Konkret nicht, nein. Aber ich musste aufgrund seines Hilferufs und der bisherigen Geschehnisse annehmen, dass das so ist …" (act. 551). Als Fazit könne deshalb festgehalten werden, dass es kurz vor der Schussabgabe durch den Beschuldigten keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass sich C.____ in einer ernsthaften Gefahr befunden hätte, welche nicht anders als durch den gezielten Schuss in den Unterschenkel von A.____ abwendbar gewesen wäre (erstinstanzliches Urteil S. 11 f.). 2. Der Beschuldigte macht nun geltend, zum Zeitpunkt seiner Schussabgabe habe eine Notwehrlage bestanden. Er habe sich diesbezüglich keineswegs geirrt. Der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit der Polizisten habe mit dem Ergreifen der Pistole durch A.____ begonnen und sei mit dem Pfefferspray fortgesetzt worden. Bei der Schussabgabe durch B.____ sei dieser Angriff immer noch unmittelbar, aktuell und konkret gewesen. Er habe sich daher nicht pflichtwidrig über das Bestehen einer Notwehrlage geirrt.
E. 4 Im vorliegenden Fall steht zunächst fest, dass A.____ bei der Anhaltung mit nacktem Oberkörper in seinem Wagen sass. Am Anfang der Anhaltung resp. der Auseinandersetzung hatte A.____ gemäss den Angaben des Beschuldigten zudem beide Hände am Lenkrad und blickte gerade aus (act. 525). Es gab zu diesem Zeitpunkt also keine Anhaltspunkte dafür, dass A.____ bewaffnet war oder von ihm sonst eine konkrete und aktuelle Gefahr ausgehen könnte. Da es sich bei seinem Fahrzeug ausserdem um ein Cabriolet handelte, hatten die beiden Polizisten auch einen guten Einblick ins Innere des Fahrzeuges und konnten sich während des Versuchs, A.____ aus dem Auto zu zerren, vergewissern, dass sich dort keine gefährlichen Waffen befanden. A.____ ergriff sodann anlässlich des Versuchs der Polizisten, ihn aus seinem Auto zu ziehen, die Dienstwaffe von B.____ und feuerte drei Schüsse daraus ab, wobei er - wie zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist - auch eine Todesdrohung gegen die Polizeibeamten aussprach. B.____ konnte seine Waffe nach den drei Schüssen wieder an sich nehmen. Damit steht aber fest, dass den Polizisten durch die Pistole sicher keine Gefahr mehr drohte oder - wie die Vorinstanz festhielt - die unmittelbarste und augenfälligste Gefahr für Leib und Leben damit gebannt war. Es folgte dann die Pfeffersprayattacke, die aber - wie zuvor dargelegt - mit der Wegnahme des Sprays durch C.____ ebenfalls gebannt werden konnte. Es kann hier der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass ein Schuss ins Bein des Widersachers zur Abwehr seines Angriffs mit einem Pfefferspray wohl ohnehin unverhältnismässig gewesen wäre. Demnach bleibt nur noch die Tatsache, dass sich A.____ weiterhin massiv dagegen wehrte, aus seinem Wagen zu steigen und das Gerangel zwischen ihm und C.____ deswegen weiter andauerte. Wer bei diesem Gerangel indessen genau was machte, war gemäss B.____ nicht ersichtlich. A.____ sass zu diesem Zeitpunkt immer noch im Wagen. Der Beschuldigte legt weder dar, inwiefern A.____ ohne Waffe und ohne Pfefferspray in dieser Position eine konkrete Gefahr für die beiden Polizisten darstellte bzw. wie er namentlich C.____ im Zeitpunkt als dieser um Hilfe rief, genau angriff, noch führt er aus, mit welchem konkreten und unmittelbar bevorstehenden Angriff er überhaupt rechnete. Das Verhalten von A.____ vor der Anhaltung lässt sich auch nicht zur Begründung einer Notwehrlage heranziehen. Die Flucht vor der Polizei war zwar allenfalls ein Indiz dafür, dass er sich nicht kontrollieren lassen wollte. Es geht indessen nicht an, gestützt darauf eine Notwehrlage zu konstruieren. Damit steht aber fest, dass objektiv betrachtet keine Notwehrsituation mehr vorlag, nachdem sich die Dienstwaffe wieder in den Händen von B.____ befand und der Pfefferspray in der Böschung lag. Der Beschuldigte irrte sich diesbezüglich. Aufgrund der gesamten Umstände ist ihm daher mit der Vorinstanz zuzugestehen, dass er irrtümlich von einem Angriff resp. von einer Notwehrsituation ausging, weshalb zu seinen Gunsten Art. 13 StGB zur Anwendung gelangt. Zu prüfen ist indessen, ob er diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können.
E. 5 Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, dass er keine Chance gehabt habe, den Irrtum über die Notwehrlage zu vermeiden. Bei der Feststellung der einzuhaltenden Sorgfalt sei bezüglich der Erkennbarkeit einer Sachlage vom Gesichtspunkt des potentiellen Täters, also ex ante, auszugehen. Voraussetzung für die Begehung einer Sorgfaltspflichtverletzung sei die Fähigkeit, die Sachlage im massgebenden Zeitpunkt richtig zur Kenntnis nehmen zu können. Im vorliegenden Fall sei es nicht möglich gewesen, im Zeitpunkt des dringenden Hilferufs von C.____, nur knapp 30 Sekunden nach der zuvor selber erlebten massiven Gefährdung des Lebens und in Anbetracht des andauernden Angriffs, weitere Abklärungen bezüglich der Ernsthaftigkeit der Gefahr zu treffen und damit eine schwere Verletzung seines Kollegen in Kauf zu nehmen.
E. 6 Es trifft vorliegend zu, dass die beiden Polizisten anlässlich der Anhaltung von A.____ durch diesen zunächst mit der Dienstwaffe von B.____ bedroht und dann mit dem Pfefferspray von C.____ besprüht wurden. Wie zuvor aber dargelegt, waren diese beiden Gefahrenquellen bereits beseitigt, als C.____ um Hilfe rief. Feststeht sodann, dass sich A.____ weiterhin massiv dagegen wehrte, aus seinem Auto zu steigen und das Gerangel zwischen ihm und C.____ immer noch weiter ging. Es ist schliesslich auch davon auszugehen, dass aufgrund der vorangegangenen Ereignisse die Situation immer noch hektisch und B.____ wohl auch noch aufgeregt war. Trotz dieser Sachlage hätte sich der Beschuldigte vor der Schussabgabe vergewissern können und müssen, ob sein Kollege im Moment des Hilferufs tatsächlich angegriffen wurde und eine ernsthafte Gefahr für ihn bestand. So hätte er C.____ kurz fragen können, was genau los war oder inwiefern er Hilfe brauchte. Er hätte vor dem Schuss ins Bein zumindest Blickkontakt mit seinem Kollegen aufnehmen müssen. Auf die Frage, ob er sich vor der Schussabgabe einen Überblick über die Situation verschafft habe, gab B.____ zu Protokoll, er habe gesehen, dass ein Gerangel im Gang war, wobei aber für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, wer was gemacht habe. Er könne auch nicht mehr sagen, wo C.____ genau gewesen sei. A.____ sei im diesem Zeitpunkt immer noch gesessen (act. 551). C.____ bestätigte seinerseits, dass er B.____ nicht gesehen habe, als dieser den Schuss auf A.____ abfeuerte (act. 441). Der Beschuldigte unterliess es also, vor der Schussabgabe mit C.____ in welcher Form auch immer in Kontakt zu treten oder wenigstens einen Kontrollblick auf die als bedrohlich eingestufte Lage zu werfen. Eine solche Überprüfung der Situation wäre aber vor dem Einsatz einer Schusswaffe angezeigt gewesen. Wie zuvor unter Ziffer V. 3. dargelegt, muss der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter vornehmen und das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorkehren. Im vorliegenden Fall ist sodann zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen Polizisten handelt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in der Ausbildung mit solch heiklen Situationen konfrontiert und im Hinblick auf den Umgang damit besonders geschult wurde. Deshalb darf gerade von ihm erwartet werden, dass er im Dienst, insbesondere wenn schwierige Aufgaben anstehen, Gelassenheit bewahrt und auch bei gefährlichen Auseinandersetzungen ruhig bleibt und besonnen reagiert. Dies gelang dem Beschuldigten im vorliegenden Fall offensichtlich nicht. Schliesslich ist hier auf § 41 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; SGS 700), in dem der Schusswaffengebrauch geregelt wird, hinzuweisen. Gemäss § 41 Abs. 1 PolG darf die Polizei des Kantons Basel-Landschaft in gewissen Fällen, namentlich wenn sie oder andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. In § 41 Abs. 2 PolG wird sodann statuiert, dass dem Schusswaffengebrauch ein deutlicher Warnruf vorauszugehen hat, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Wenn ein Warnruf erfolglos bleibt oder die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln, darf gemäss § 41 Abs. 3 PolG ein Warnschuss abgegeben werden. Ein Warnschuss ist jedoch laut § 41 Abs. 4 PolG nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen auch für einen gezielten Schusswaffengebrauch gegeben sind und wenn Dritte nicht ernsthaft gefährdet werden. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind die Voraussetzungen für den Einsatz einer Schusswaffe klar und streng geregelt. Vor dem Gebrauch der Schusswaffe muss ein Warnruf oder eventuell ein Warnschuss erfolgen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte davon Kenntnis hatte. B.____ wusste somit resp. müsste wissen, unter welchen restriktiven Bedingungen er von seiner Dienstwaffe Gebrauch machen durfte resp. wie er im Vorfeld vorzugehen hatte. Es ist deshalb nicht verständlich, dass er auf den Hilfeschrei seines Kollegen hin ohne Überprüfung der Situation und ohne Vorwarnung auf A.____ schoss. Er hätte seinen Irrtum bezüglich der vermuteten Notwehrlage bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weiteres vermeiden können. Sein Verhalten war zweifelsohne pflichtwidrig unvorsichtig. Das erstinstanzliche Urteil erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als korrekt, weshalb der Beschuldigte auch in diesem Punkt mit seiner Berufung nicht durchdringt. VI. Strafzumessung Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten nicht beanstandet. Er beantragt weder in den Rechtsbegehren, dass eine andere resp. tiefere Strafe ausgesprochen wird, noch macht er in seinen Ausführungen geltend, dass die erstinstanzliche Strafzumessung fehlerhaft oder zu korrigieren sei. Es kann daher vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 13 ff.). VII. Anschlussberufung des Privatklägers A.____ beantragt mit seiner Anschlussberufung, dass der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 15‘000.-- sowie Schadenersatz in Höhe von Fr. 6‘821.68 (Fr. 5‘321.68 Heilungskosten und Fr. 1‘500.-- Reparaturkosten) je mit 5% Zins seit 20. April 2016 verurteilt wird. Die Vorinstanz wies die Zivilforderung von A.____ mit der Begründung ab, dass er vom Beschuldigten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Angehöriger der Polizei Basel-Landschaft verletzt worden sei. Aufgrund des Haftungsgesetzes habe er diesem gegenüber keinen direkten vermögensrechtlichen Anspruch (erstinstanzliches Urteil S. 15). Der Privatkläger macht dazu geltend, dass die Kantone keine Kompetenz hätten, die Haftung ihrer Angestellten abweichend vom Bundesrecht zu regeln. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass laut Art. 61 Abs. 1 OR die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen über die Pflicht ihrer öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, aufstellen können. Davon hat der Kanton Basel-Landschaft Gebrauch gemacht. Gemäss § 3 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz; SGS 105) haftet der Staat für den Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten rechtswidrig verursachen. Gemäss § 3 Abs. 2 Haftungsgesetz steht der geschädigten Person kein vermögensrechtlicher Anspruch gegenüber den fehlbaren Mitarbeitenden zu. In Anbetracht dieser eindeutigen Bestimmungen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Zivilklage mangels Passivlegitimation des Beschuldigten sowie mangels sachlicher Zuständigkeit nicht beurteilt werden könne. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers kann nicht eingetreten werden. Die Anschlussberufung ist daher abzuweisen. VIII. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall ist sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen. In Anbetracht, dass der Privatkläger nur die Beurteilung seiner Zivilforderung beanstandete resp. sich die Anschlussberufung ausschliesslich gegen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs richtete, während der Beschuldigte mit seiner Berufung - wie oben unter Ziffer II. 2. (Gegenstand des Berufungsverfahrens) dargelegt - das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs (Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Verurteilung zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung an den Privatkläger A.____ (Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) beanstandete, erscheint es angezeigt, wenn die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 9’000.-- und Auslagen von Fr. 120.--, total Fr. 9‘120.--, im Umfang von 5/6 resp. Fr. 7‘600.-- zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/6 resp. Fr. 1‘520.-- zu Lasten des Privatklägers gehen. 2. Was die ausserordentlichen Kosten betrifft, so haben die Parteien diejenigen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihren Rechtsbegehren entstanden sind, in analoger Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO und damit zufolge Unterliegens, selber zu tragen. Die vom Verteidiger des Beschuldigten für seine Berufung geltend gemachten Bemühungen gehen demnach zu seinen Lasten und der Privatkläger hat die von seinem Vertreter getätigten Aufwendungen für die Begründung seiner Anschlussberufung ebenfalls selber zu übernehmen. Für diejenigen Bemühungen, die dem Beschuldigten wegen der Anschlussberufung des Privatklägers entstanden sind, hat er indessen gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen, die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht wurden. Vorliegend macht der Verteidiger mit Honorarnote vom 6. Dezember 2016 für seine Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstanden sind, insgesamt 7 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 54.50, die sich aus Fr. 17.-- für Porti und Fr. 37.50 für Fotokopien zusammensetzen, geltend. Dieser Aufwand ist überhöht. In seiner Antwort auf die Anschlussberufung vom 29. August 2016 nimmt der Verteidiger lediglich auf etwa 1 ½ Seiten konkret zur Zivilklage resp. den diesbezüglich vom Privatkläger vorgebrachten Argumenten Stellung. Ausserdem ist auch der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.-- zu hoch. In Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache - in casu der Auseinandersetzung mit der Zivilklage - sowie der damit verbundenen Verantwortung erscheint stattdessen ein Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen. Schliesslich ist auch der für Fotokopien geltend gemachte Betrag von Fr. 37.50 nicht nachvollziehbar, zumal bereits in der Honorarnote, welche für die Bemühungen im Zusammenhang mit der Berufung vom Verteidiger eingereicht wurde, ein Betrag von Fr. 178.50 für Fotokopien in Rechnung gestellt wird. Aufgrund all dieser Überlegungen ist das Honorar für die wegen den Anträgen zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen daher auf Fr. 1‘500.-- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr. 17.-- und Mehrwertsteuer. Der Privatkläger wird demnach gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO verpflichtet, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 17.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 121.35, total Fr. 1‘638.35, zu bezahlen
Dispositiv
- Auf die Zivilforderungen von A.____ wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
- B.____ wird verurteilt, A.____ gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 9‘575.30 sowie der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘000.--, gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten von B.____. Wird mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 und 2 GebT).
- ….(Mitteilungen)" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung des Privatklägers vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 9’000.-- und Auslagen von Fr. 120.--, total Fr. 9‘120.--, gehen im Umfang von 5/6 resp. Fr. 7‘600.-- zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/6 resp. Fr. 1‘520.-- zu Lasten des Privatklägers. III. Der Privatkläger hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 17.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 121.35, total Fr. 1‘638.35, zu bezahlen. IV. (Mitteilungen) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Dezember 2016 (460 16 33) Strafrecht Einfache Körperverletzung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, vertreten durch Advokat Toni Thüring, Landskronstrasse 4, 4144 Arlesheim, Privatkläger und Anschlussberufungskläger gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand qualifizierte einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 wurde B.____ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Auf die Zivilforderungen des Privatklägers A.____ wurde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). B.____ wurde verurteilt, A.____ gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 9‘575.30 sowie der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘000.--, wurden gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO B.____ auferlegt (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs). B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 24. Februar 2016 teilte der Beschuldigte dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, (nachfolgend Kantonsgericht) mit, dass er das erstinstanzliche Urteil nur teilweise anfechte, und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Berufungskläger in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung kostenlos freizusprechen.
2. Es sei in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 die Verurteilung von B.____, A.____ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘500.-- zu bezahlen, aufzuheben.
3. Es sei in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 dem Berufungskläger gestützt auf Art. 436 StPO eine angemessene Parteientschädigung für die Verteidigung vor erster Instanz zuzusprechen und die Verfahrensosten seien vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verlegen.
4. Es sei dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für den Beizug seines Anwalts zu entrichten.
5. Unter o/e Kostenfolge." Der Berufungskläger stellte überdies zwei Beweisanträge: Zum einen beantragte er, dass D.____ als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden und zu befragen sei. Zum anderen sei ein Sachverständiger zum Thema Schusswaffeneinsatz zu laden und zu befragen. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) teilte mit Eingabe vom 16. März 2016 dem Kantonsgericht mit, dass weder ein Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erhoben werde. Der Privatkläger teilte seinerseits dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 21. März 2016 mit, dass er Anschlussberufung erhebe und beantragte, der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer 2 des Urteilsdispositivs zu verurteilen, ihm eine Genugtuung von Fr. 15‘000.-- sowie Schadenersatz in Höhe von Fr. 6‘821.68 (Fr. 5‘321.68 Heilungskosten und Fr. 1‘500.-- Reparaturkosten) je mit 5% Zins seit 20. April 2016 zu bezahlen. Die ordentlichen Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Schliesslich beantragte der Privatkläger, den Beschuldigten zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung an ihn zu verurteilen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und wiederholte dort seine Rechtsbegehren sowie die Beweisanträge. D. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich in ihrem Schreiben vom 26. August 2016 zu den Anträgen des Beschuldigten sowie des Privatklägers und stellte ihrerseits folgende Anträge: "1. Das Urteil des Strafgerichtes vom 10. Dezember 2015 sei abzuändern und der Beschuldigte sei von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen.
2. Der Antrag des Beschuldigten, wonach D.____ zur Verhandlung zu laden und zu befragen sei, sei gutzuheissen.
3. Der Beweisantrag des Beschuldigten, wonach ein Sachverständiger zur Verhandlung zu laden und zu befragen sei, sei gutzuheissen." Der Beschuldigte und der Privatkläger nahmen ihrerseits, beide mit Eingabe vom 29. August 2016, zu den Anträgen der Gegenpartei Stellung. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Anschlussberufung des Privatklägers, unter o/e Kostenfolge. Der Privatkläger beantragte die Abweisung der Rechtsbegehren des Beschuldigten und wiederholte seine Anschlussberufungsanträge. E. Mit kantonsgerichtlicher Schlussverfügung 30. August 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen und die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. F. Zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte zusammen mit seinem Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger mit seinem Vertreter. Der Beschuldigte erhält die Gelegenheit, dem Gericht die Ereignisse vom 9. August 2009 darzulegen und insbesondere detailliert zu schildern, wie die polizeiliche Anhaltung, die unmittelbar nach der Verfolgung des Privatklägers stattfand, aus seiner Sicht abgelaufen ist. Die Begründung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils sowie die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Parteien werden - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO können die anderen Parteien sodann innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erheben. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Berechtigung zur Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Eintretensvoraussetzung. Die Legitimation ist dann gegeben, wenn die Partei ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, d.h. wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. 2. In casu wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Urteilsdispositiv wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 14. Dezember 2015 (act. 3221) zugestellt. Seine Berufungsanmeldung, die vom 21. Dezember 2015 datiert und auch an diesem Tag bei der Post zum Versand aufgegeben wurde (act. 3299), ist fristgerecht erfolgt. Das begründete Urteil wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 5. Februar 2016 zugestellt (act. 3259). Die Berufungserklärung vom 24. Februar 2016, die wiederum gleichentags bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Das Kantonsgericht leitete die Berufungserklärung des Beschuldigten am 1. März 2016 an die Staatsanwaltschaft resp. an den Privatkläger weiter. Die Anschlussberufung des Privatklägers vom 21. März 2016 ist damit ebenfalls innert der 20-tägigen Frist erfolgt. Der Beschuldigte hat sodann in Anbetracht der erstinstanzlichen Verurteilung zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung resp. Änderung des angefochtenen Urteils und ist damit zur Berufung legitimiert. Dies gilt auch für den Privatkläger. Die Vorinstanz ist auf seine Zivilforderungen nicht eingetreten. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung des Privatklägers ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO und § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es kann daher auf die erhobenen Rechtsmittel eingetreten werden. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es ist daher vorab darzulegen, was im zweitinstanzlichen Verfahren noch zur Diskussion steht. 2. Im vorliegenden Fall hat zunächst der Beschuldigte Berufung erklärt. Er beantragt, von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung kostenlos freigesprochen zu werden. Seine Berufung richtet sich damit gegen die erstinstanzliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs), gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung an A.____ (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs) sowie gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs). Ziffer 2 des Urteilsdispositivs wird von der Berufung des Beschuldigten hingegen nicht tangiert. Diese wird indessen mit der Anschlussberufung des Privatklägers beanstandet, die sich ausschliesslich gegen den erstinstanzlichen Entscheid, auf seine Zivilforderung nicht einzutreten, richtet. Aufgrund der beiden Rechtmittel steht somit das gesamte Urteil zur Disposition. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Strafzumessung der Vorinstanz vom Beschuldigten nicht konkret und substantiiert beanstandet wird. III. Verletzung des Anklagegrundsatzes 1. Der Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung geltend, dass vorliegend der Anklagegrundsatz verletzt worden sei. In der Anklageschrift werde nämlich nur ausgeführt, dass er sich in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten über den Bestand einer Notwehrhilfe geirrt habe. Welche Sorgfaltspflichten der Beschuldigte genau verletzt habe, werde in der Anklageschrift nicht dargelegt. Eine wirksame Verteidigung sei deshalb nicht möglich gewesen. Das erstinstanzliche Urteil müsse demzufolge wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes aufgehoben werden. 2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Der in dieser Gesetzesnorm verankerte Anklagegrundsatz wird durch die Anforderungen konkretisiert, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Mit der Anklageschrift wird einerseits der Prozessgegenstand bestimmt (Umgrenzungsfunktion). Andererseits müssen sämtliche Informationen, die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendig sind, in der Anklageschrift dargelegt werden, damit sich die beschuldigte Person auch effektiv verteidigen kann (Informationsfunktion). Laut Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sind die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung in der Anklageschrift möglichst kurz, aber genau darzulegen. Aus der Anklageschrift muss ersichtlich sein, welches Verhalten der beschuldigten Person zur Last gelegt wird und welche Folgen sich daraus ergeben. Fehlt es in der Anklageschrift an einem hinreichend umschriebenen Lebenssachverhalt, kann keine gerichtliche Überprüfung erfolgen. Das Gericht hat diesfalls die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sodann insbesondere diejenigen Umstände in der Anklageschrift anzugeben, aus denen sich ergeben soll, dass die beschuldigte Person pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt hat (vgl. BGer 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.5; vgl. auch BGE 120 IV 348 E. 2 und 3). 3. Im vorliegenden Fall war der Staatsanwaltschaft vom Strafgerichtspräsidenten gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO die Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Anklageschrift vom 22. April 2014 (mit Bezug auf den Wortlaut derselben wird hier vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil S. 1 ff. verwiesen) zu ergänzen, um dem Gericht insbesondere eine Prüfung des Sachverhalts unter dem Aspekt der fahrlässigen Körperverletzung zu ermöglichen. Die Staatsanwaltschaft unterbreitete daraufhin dem Strafgericht am 13. Oktober 2014 eine Ergänzung der Anklageschrift vom 22. April 2014 resp. der dort geschilderten, bei der polizeilichen Anhaltung von A.____ erfolgten Schussabgabe durch den Beschuldigten. Ziffer 3 dieser Anklageergänzung lautet wie folgt: "3. Dabei ging der Beschuldigte aufgrund des in der Anklageschrift vom 22. April 2014 geschilderten und das Leben der beiden Polizeibeamten gefährdenden Verhaltens von A.____ und des Hilferufes von Fw C.____ davon aus, dass nach wie vor eine ernsthafte Gefahr bestand, dass A.____, mit welchem Fw C.____ immer noch im Gerangel war, Fw C.____ verletzen könnte. Wie ebenfalls unter Ziff. 2 geschildert, sah der Beschuldigte bei seiner Schussabgabe die verursachten körperlichen Schädigungen voraus oder hielt sie zumindest ernsthaft für möglich. Dennoch setzte er sich über die geltenden gesetzlichen Vorschriften und seine Pflicht, wonach er das Vorliegen einer Notwehrlage mit genügender Sorgfalt zu prüfen hat, hinweg. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten verursachte der Beschuldigte die eingetretenen körperlichen Schädigungen von A.____ (Fahrlässige Körperverletzung, Art. 125 Abs. 1 StGB) " (bezüglich des weiteren Wortlauts der Anklageergänzung wird auf das erstinstanzliche Urteil S. 3 verwiesen). Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist diese Sachverhaltsumschreibung ausreichend. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Im zweiten Teil der Schilderung wird nämlich dargelegt, dass der Beschuldigte sich über die geltenden gesetzlichen Vorschriften und seine Pflicht, das Vorliegen einer Notwehrlage mit genügender Sorgfalt zu prüfen, hinweggesetzt und A.____ durch einen Schuss verletzt habe. Dem Beschuldigten wird also vorgeworfen, dass er ohne weitere Abklärungen auf A.____ geschossen und dadurch eine Körperverletzung begangen habe. Darin liegt die Sorgfaltspflichtverletzung resp. das pflichtwidrige unvorsichtige Verhalten. Mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften und die Pflicht, das Vorliegen einer allfälligen Notwehrlage mit genügender Sorgfalt zu prüfen, werden in der Anklageschrift die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit ergibt, genannt. Der Beschuldigte wusste aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung genau, um was es in der Anklage ging und konnte sich entsprechend verteidigen. Es steht sodann auch kein besonders komplexer Sachverhalt zur Diskussion, der zum besseren Verständnis detailliert erläutert werden müsste. IV. Unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts 1. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen der beteiligten Personen von folgendem Sachverhalt aus: "Nachdem A.____ sich über eine längere Zeitdauer der Anhaltung durch die beiden Polizisten C.____ und B.____ durch Flucht entzogen hatte, gelang es diesen, ihn am Strassenrand festzusetzen, indem sie ihm mit dem Dienstfahrzeug den Weg zur Weiterfahrt versperrten. Die beiden Polizisten versuchten A.____ aus dem Fahrzeug zu zerren, wogegen sich jener vehement zur Wehr setzte. Nicht bekannt ist, ob A.____, wie von ihm behauptet, aufgrund eines Beckengurts gar nicht in der Lage war, auszusteigen. Aus nicht näher geklärten Gründen fiel die Dienstwaffe des Beschuldigten in den Fussraum des Fahrzeugs von A.____, wo dieser sie behändigte. In der Folge lösten sich drei Schüsse, welche in den Fussraum des Fahrzeugs einschlugen. Nicht erstellt ist, dass A.____ in diesem Zusammenhang Todesdrohungen gegen die beiden Polizisten ausstiess. In der Folge gelang es dem Beschuldigten, A.____ die Pistole, welche eine Ladestörung hatte, zu entwinden. Der Beschuldigte begab sich hinter das Fahrzeug von A.____, wo er die Ladestörung behob. Währendem er sich nach hinten begab, wurde er von einem Strahl Pfefferspray getroffen, welcher von A.____ abgegeben wurde. Dieser konnte vorgängig den Pfefferspray von C.____ behändigen, welcher von jenem aus Versehen in den Fussraum des Fahrzeugs von A.____ fallengelassen worden war. Als sich der Beschuldigte hinter dem Fahrzeug von A.____ befand und an seiner Dienstwaffe manipulierte in der Absicht, diese wieder gebrauchsbereit zu machen, hörte er einen Hilferuf von C.____, welcher ihn bewog, sich nach vorne auf Höhe der Fahrertüre zu begeben. Ohne genau zu wissen, weshalb sein Kollege um Hilfe gerufen hatte und insbesondere ohne eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand gesehen zu haben, schoss er A.____ in dessen rechtes Bein in der Absicht, einen vermuteten Angriff auf C.____ zu stoppen. Nicht erstellt ist, dass er dabei sagte: "So, isch jetzt guet". Tatsächlich fand jedoch ein solcher gefährlicher Angriff durch A.____ nicht statt. Er war unbewaffnet und es fanden sich auch keine Waffen oder andere gefährliche Gegenstände, welche sich im Zeitpunkt der Auseinandersetzung in Reichweite von A.____ befanden" (erstinstanzliches Urteil S. 9). 2. Der Beschuldigte rügt mit seiner Berufung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig und unrichtig festgestellt worden sei. 2.1 Konkret macht B.____ zunächst geltend, dass die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil, wonach sich aus der von A.____ ergriffenen Dienstwaffe drei Schüsse gelöst hätten, falsch sei. Es müsse vielmehr - wie im Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Januar 2015 (im Verfahren gegen A.____) ausgeführt werde - davon ausgegangen werden, dass A.____ den Finger an den Abzug gelegt und die Waffe selbst nachdem der erste Schuss abgegangen sei, nicht sofort losgelassen, sondern so stark festgehalten habe, dass sie ihm "auf Biegen und Brechen" aus der Hand gedreht werden musste. In der Voruntersuchung habe A.____ zudem eingeräumt, dass er sicher einmal abdrücken wollte. Aufgrund dieser Aussage und der Tatsache, dass der Privatkläger zum einen seinen Finger am Abzug hatte und zum anderen ein Abzugsgewicht von 3.14 kg überwinden musste, sei - nach Ansicht des Beschuldigten - für das vorliegende, nunmehr gegen ihn geführte Strafverfahren davon auszugehen, dass die Schüsse absichtlich abgegeben worden seien. Während im Verfahren gegen A.____ resp. im Urteil vom 26. Januar 2015 nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten des Beschuldigten offengelassen wurde, ob die Schüsse von A.____ absichtlich abgegeben oder durch das Gerangel um die Waffe versehentlich ausgelöst wurden, müsse nun also umgekehrt im vorliegenden Verfahren zu Gunsten von B.____ davon ausgegangen werden, dass er und sein Kollege mit absichtlichen Schüssen aus der Dienstwaffe angegriffen worden und dass die beiden Polizisten demnach in einer lebensgefährlichen Situation gewesen seien. 2.2 Der Beschuldigte rügt weiter, dass die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auch mit Bezug auf die Todesdrohungen von A.____ falsch seien. Gemäss Vorinstanz sei nicht erstellt, dass A.____ Todesdrohungen gegen die Polizisten ausgestossen habe. Sie verkenne damit, dass die "in dubio pro reo" zu Gunsten des Privatklägers vorgenommene Würdigung im Verfahren gegen B.____ nicht ohne weiteres übernommen werden dürfe. Es sei zwar korrekt, dass im Verfahren gegen den Privatkläger im Zweifel davon ausgegangen worden sei, dass er die Polizisten nicht mit dem Tod bedroht habe. Umgekehrt bedeute dies aber, dass nunmehr im Verfahren gegen B.____ im Zweifel zu seinen Gunsten angenommen werden müsse, dass Todesdrohungen erfolgt seien. 2.3 Eine weitere Beanstandung des Beschuldigten bezieht sich auf die Feststellung der Vor-instanz, B.____ habe A.____ in das rechte Bein geschossen, um so einen vermuteten Angriff auf C.____ zu stoppen, dass aber tatsächlich gar kein solcher gefährlicher Angriff durch A.____ erfolgt sei. Auch diese erstinstanzliche Annahme erachtet der Beschuldigte als falsch. Seiner Ansicht nach stehe vielmehr fest, dass sich A.____ gegen die Anhaltung zur Wehr gesetzt und die beiden Polizeibeamten bei deren Arbeit auf sehr gefährliche Art und Weise angriffen habe. Dieser Angriff sei nach der Wegnahme der Pistole keineswegs beendet gewesen. A.____ habe auch Pfefferspray gegen die Polizisten eingesetzt. Der Beschuldigte habe in diesem Moment auch gemeint, dass es sich um den Pfefferspray von A.____ handle. Der Ortspolizist D.____ habe sodann als Zeuge zu Protokoll gegeben, als er zum Auto gekommen sei, habe einer der Polizisten immer noch mit dem im offenen Cabriolet sitzenden und sich vehement wehrenden Fahrer gekämpft. Aufgrund dieser Schilderung des Zeugen sei also klar, dass die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, wonach zum Zeitpunkt der Schussabgabe durch den Beschuldigten kein gefährlicher Angriff durch A.____ stattgefunden habe, nicht zutreffen könne. Unmittelbar nachdem ihm die Schusswaffe entrissen worden sei, habe der Angriff von A.____ begonnen und nach den Aussagen des Zeugen selbst dann noch angedauert, als B.____ seinem Kollegen zu Hilfe gekommen sei. 2.4 Der Beschuldigte moniert im Weiteren, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht annehme, das Verhalten von A.____ vor seiner Anhaltung habe nicht dafür gesprochen, dass sich dieser mit allen Mitteln zur Wehr setzen würde. Diese erstinstanzliche Feststellung sei ebenfalls zu korrigieren. 2.5 Der Beschuldigte weist sodann nochmals darauf hin, dass der lebensgefährliche Zustand entgegen der Annahme der Vorinstanz mit der Wegnahme der Pistole nicht aufgehört habe. Wenn jemand bereit sei, eine Polizeipistole zu ergreifen und die Polizisten damit schwer zu gefährden, dann sei es komplett unklar, was weiter passiere, bis die betreffende Person zuverlässig gesichert sei. 2.6 Das erstinstanzliche Urteil sei auch mit Bezug auf die Feststellung, es habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass C.____ ernsthaft in Gefahr war, zu korrigieren. Gemäss B.____ sei stattdessen davon auszugehen, dass sich sein Kollege in einer ernsten Gefahr befunden habe. Nach einer vorgängig erfolgten, schweren Gefährdung des Lebens und dem Einsatz des Pfeffersprays durch A.____ habe C.____ nämlich in einer hektischen und unübersichtlichen Situation deutlich um Hilfe gerufen. Dies seien klare und deutliche Anhaltspunkte für die bestehende Gefahr. 2.7 Zu guter Letzt beanstandet der Beschuldigte die Auffassung der Vorinstanz, dass er sich vor der Schussabgabe hätte vergewissern können und müssen, ob für C.____ tatsächlich eine ernsthafte Gefahr bestanden habe. B.____ macht diesbezüglich geltend, dass die Ernsthaftigkeit des Angriffs durch A.____ nach den Schüssen ausser Frage gestanden sei und es für ihn in zeitlicher Hinsicht überhaupt keine Möglichkeit für weitere Abklärungen gegeben habe. 3. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Das vorliegende Verfahren richtet sich gegen B.____, weshalb bei Zweifeln die Sachverhaltsfeststellungen zu seinen Gunsten auszufallen haben. Diese Rüge des Beschuldigten ist also berechtigt. Mit Bezug auf die beanstandeten erstinstanzlichen Erwägungen bedeutet dies demnach Folgendes: 3.1 Im erstinstanzlichen Verfahren gegen A.____ ging das Strafgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 2014 nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon aus, dass die drei Schüsse aus der Pistole von B.____ nicht ausschliesslich auf das körperliche Einwirken von A.____ auf die Waffe, sondern zudem auf das Gerangel zwischen diesem und B.____ um die Waffe zurückzuführen seien. Es könne daher nicht von einer bewussten und willentlichen Schussabgabe durch A.____ ausgegangen werden. Das Strafgericht liess sodann offen, ob A.____ die in der Anklageschrift erwähnte verbale Ankündigung, er werde beide Polizisten umbringen, tatsächlich gemacht und überdies auch wirklich so gemeint habe. Es sei nämlich gerichtsnotorisch, dass derartige Äusserungen im Rahmen von körperlichen Auseinandersetzungen sehr häufig fallen, ohne dass sie ernst gemeint und folglich als Ankündigung späteren Verhaltens ausgelegt werden könnten. Des Weiteren habe bereits das vorherige Verhalten von A.____ einen eklatanten Mangel an Respekt gegenüber Polizisten offenbart und sei in seiner Renitenz wohl kaum zu überbieten gewesen. Es könne daher nicht angenommen werden, dass er die Todesdrohung gegenüber den Polizisten, sofern sie überhaupt erfolgt sei, zuvor noch - wie es eine Durchschnittsperson tun würde - reflektiert habe. Das Strafgericht wies ausserdem darauf hin, dass sich C.____ anlässlich der Hauptverhandlung - im Gegensatz zu seinen Aussagen während der Voruntersuchung - nicht mehr an diese Äusserung erinnert habe. Es sei nun aber anzunehmen, dass sich ein erfahrener Polizist sicherlich an diese wohl selbst gegenüber Polizisten höchst unübliche sowie äusserst gewichtige Äusserung erinnern würde. Das Strafgericht kam daher zum Schluss, dass es keine beziehungsweise zumindest keine ausreichenden Hinweise für die behauptete Äusserung gebe und auch daran gezweifelt werden müsse, ob der Beschuldigte diese Aussage tatsächlich so ernst gemeint habe. Es könne A.____ daher nicht rechtsgenügend angelastet werden, bewusst auf die zwei Polizisten geschossen beziehungsweise eine Schussabgabe auf diese Polizisten auch nur gebilligt zu haben. Das Kantonsgericht ging im von B.____ angestrengten Berufungsverfahren gegen A.____ mit Bezug auf den objektiven Tatbestand vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt aus (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2015, S. 17 ff. sowie S. 22). 3.2 Im vorliegenden, gegen B.____ geführten Strafverfahren ist nunmehr also zu seinen Gunsten anzunehmen, dass A.____ während seiner Anhaltung eine Todesdrohung gegen die beiden Polizisten B.____ und C.____ ausgestossen hat. Zudem ist von einer bewussten und willentlichen Schussabgabe durch A.____ auszugehen. Die entsprechenden tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz sind in diesem Sinne zu korrigieren. Die weiteren von B.____ beanstandeten tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wurden im Strafverfahren gegen A.____ gar nicht oder nur am Rande thematisiert, weshalb unabhängig davon, insbesondere ungeachtet der im Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Januar 2015 erfolgten Sachverhaltsfeststellungen anhand der Aussagen der Beteiligten sowie des Zeugen D.____ zu prüfen ist, ob die Rügen des Beschuldigten berechtigt sind. 3.3 Die Vorkommnisse, die zur polizeilichen Anhaltung von A.____ geführt haben, sind - wie die Vorinstanz in ihrem Urteil explizit festhält (erstinstanzliches Urteil S. 5) - zwischen den Parteien unbestritten. Diese erstinstanzliche Feststellung wird vom Beschuldigten als solche auch nicht beanstandet. Es kann an dieser Stelle auf die Darstellung in der Anklageschrift verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 1. ff.). B.____ rügt jedoch, dass die Vorinstanz das Verhalten von A.____, welches zur Anhaltung führte, nicht als deutliches Anzeichen dafür wertete, dass er sich mit allen Mitteln gegen eine Festnahme wehren würde. Der im angefochtenen Urteil als rechtserheblich erachtete Sachverhalt wurde zuvor unter Ziffer IV. 1. wörtlich wiedergegeben. Die Vorinstanz ging demnach davon aus, dass sich A.____ über eine längere Zeitdauer der Anhaltung durch die beiden Polizisten C.____ und B.____ durch Flucht entzogen hatte, dass es diesen dann aber gelungen war, ihn am Strassenrand festzusetzen, indem sie ihm mit dem Dienstfahrzeug den Weg zur Weiterfahrt versperrten. Beim Versuch der beiden Polizisten A.____ aus dem Fahrzeug zu zerren habe sich dieser sodann vehement zur Wehr gesetzt. Die Vorinstanz führte in ihrer Zusammenfassung des Sachverhalts nirgends aus, das eben dargelegte Verhalten von A.____ sei nicht als deutliches Anzeichen dafür zu werten, dass er sich mit allen Mitteln gegen eine Festnahme wehren würde. Erst bei den rechtlichen Ausführungen ging die Vorinstanz zunächst davon aus, die unmittelbarste und augenfälligste von A.____ ausgehende Gefahr für Leib und Leben sei gebannt gewesen, als B.____ ihm die Pistole wieder abgenommen habe. Die Vorinstanz hielt dann wörtlich fest: "Schliesslich sprach auch sein Verhalten vor der Anhaltung nicht dafür, dass er sich mit allen Mitteln einer sich abzeichnenden Festnahme entziehen werde …" (erstinstanzliches Urteil S. 11). Der Beschuldigte moniert also eine Erwägung der Vorinstanz, die eine rechtliche Beurteilung des zuvor festgestellten Sachverhalts beinhaltet. Ob diese Sachverhaltswürdigung, die bekanntlich keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage darstellt (vgl. dazu Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 104 RN 48 sowie BGE 112 IV 16 E. 1a; vgl. auch zur Unterscheidung Rechts- und Tatfrage 137 IV 1 E. 4.2.3), zu Recht beanstandet wird, ist später zu prüfen resp. zu beantworten. 3.4 In tatsächlicher Hinsicht steht aufgrund der Aussagen der Beteiligten also zunächst fest, dass A.____, der mit nacktem Oberkörper in seinem Fahrzeug sass, sich beim Versuch der Polizisten, ihn aus dem Auto zu zerren, vehement zur Wehr setzte und dabei auch die Dienstwaffe, die B.____ aus dem Holster in den Fussraum seines Wagens gefallen war, ergriff und drei unkontrollierte Schüsse abgab. B.____ gelang es dann, seine Dienstwaffe wieder an sich zu nehmen. Er ging damit zum hinteren linken Kotflügel des Wagens von A.____ um dort die Ladestörung zu beheben. Etwa gleichzeitig griff A.____ nach dem Pfefferspray von C.____, der diesen kurz zuvor ins Innere des Wagens geworfen hatte. A.____ sprayte damit unkontrolliert in Richtung der Polizisten, die beide vom Strahl des Sprays resp. einer Wolke desselben getroffen wurden. C.____ gelang es dann, A.____ den Pfefferspray wieder wegzunehmen und diesen in die Böschung zu werfen. Das Gerangel setzte sich in der Folge fort, wobei C.____ weiter versuchte, A.____ aus dem Wagen zu ziehen. Dann rief C.____ um Hilfe. Als B.____ diesen Hilferuf seines Kollegen hörte, kam er zurück auf die Höhe der Fahrertüre und schoss A.____, der nach wie vor auf dem Fahrersitz seines Personenwagens sass, mit seiner Dienstwaffe bewusst und gezielt in den rechten Unterschenkel (erstinstanzliches Urteil S. 2 f.). Insoweit sind die in der Anklageschrift vom 22. April 2014 dargelegten Sachverhaltsschilderungen, von denen auch die Vorinstanz ausging (erstinstanzliches Urteil S. 9), erstellt. Mit Bezug auf diese letzte Phase der Anhaltung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte A.____ ohne genau zu wissen, weshalb C.____ um Hilfe gerufen hatte und insbesondere ohne eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand gesehen zu haben, in das rechte Bein geschossen habe, in der Absicht, einen vermuteten Angriff auf seinen Kollegen zu stoppen. Tatsächlich habe jedoch ein solcher gefährlicher Angriff durch A.____ nicht stattgefunden (erstinstanzliches Urteil S. 9, in fine). Diese Feststellung wird vom Beschuldigten beanstandet. 3.5 In der Einvernahme vom 9. August 2009 gab B.____ mit Bezug auf das Gerangel um die Pistole sowie die nachfolgenden Ereignisse Folgendes zu Protokoll: "Als ich wieder auf seine linke Hand schaute, sah ich, dass er eine Waffe in derselben hielt. Ich schrie C.____ an, Achtung er hat deine Dienstwaffe. Mit meiner rechten Hand habe ich seine linke Hand auf dem Handgelenk gepackt und nach vorne in den Fussraum gerichtet. Es hat sich dabei sofort der erste Schuss gelöst. Ich habe auch deutlich erkennen können, dass er seinen Finger im Abzug gehabt hat. Von diesem Moment an ging alles in Zeitlupe weiter. Für mein Empfinden war der erste Schuss eher sehr leise. Einen kurzen Moment schaute ich auf mein Holster und stellte mit grossem Schrecken fest, dass meine Waffe fehlt. Es ging mir dann sofort durch den Kopf, dass es meine Waffe sein muss, die er in der Hand hält. Es kam dann erneut zu einer Schussabgabe. Ich hielt in diesem Moment sein Handgelenk immer noch unverändert fest. Die Waffe zeigte immer noch in den Fussraum. […] Er drehte dann plötzlich seine Hand mit der Waffe darin nach links, also Richtung Fahrertüre. Dabei habe ich gehört, wie er zu uns gesagt hat, "jetzt bring ich euch beidi um". Ich schrie C.____ an und sagte ihm, er richtet seine Waffe auf mich. Mit meiner rechten Hand habe ich ihm meinen Zeigfinger ins Auge gestochen. Mein Eindruck war, dass er überhaupt keine Reaktion zeigt, dass es nichts bringt. Irgendwie hat sich sein Griff aber gelöst und ich konnte die Waffe in meinen Besitz bringen. Ich stellte dabei fest, dass der Verschluss teilweise geöffnet war. Ich sah auch eine Hülse oder eine Patrone bei der Auswurföffnung, die offensichtlich steckengeblieben ist. Die Waffe hatte also offensichtlich eine Störung. Zu diesem Zeitpunkt stand ich in der Türe ganz vorne links. Ich ging dann ein oder zwei Schritte zurück Richtung hinterer linker Kotflügel. Dort richtete ich die Waffe ins Bord und machte eine Ladebewegung. Ich sah dann, dass der Verschluss wieder normal geschlossen war. In diesem Moment hat C.____ laut und deutlich mir zugeschrien ‚hilf mir bitte‘, oder ‚hilf mir‘. Dies hat er mehrfach geschrien. Ich ging wieder zurück in den Bereich der Fahrertüre. Ich ging davon aus, dass diese Person von allen Mitteln Gebrauch machen wird. Ich musste auch davon ausgehen, dass C.____ arg in Bedrängnis war. Ich muss noch ergänzen, dass ich im Zeitpunkt, als ich mit der Waffe nach hinten weglief, mich also wegdrehte, verspürte …, dass ich auf der rechten Kopfseite nass war. Zudem verspürte ich unmittelbar ein starkes Brennen in der Nasen- und Maulgegend. Mir war sofort klar, dass dies Pfefferspray sein muss […] Wie bereits gesagt, hörte ich die Hilfeschreie von C.____ und ging wieder zurück zur Fahrertüre. Ich stellte dabei fest, dass beide in eine Rauferei verwickelt waren. Er sass immer noch auf dem Fahrersitz. Ich richtete dann meine Dienstwaffe gegen das rechte Bein des Lenkers und drückte ab …" (act. 427 f.). Es habe gemäss B.____ keine andere Möglichkeit gegeben, A.____ "kampfunfähig" zu machen: "In dieser Situation war es so, dass er von der Schusswaffe mehrfach Gebrauch gemacht hat und diese versucht hat, gegen uns einzusetzen. Er hat zusätzlich den Pfefferspray gegen uns beide eingesetzt. In dem Moment hat mein Kollege eindringlich um Hilfe geschrien und ich wusste nicht genau weshalb …" (act. 431). In der Einvernahme vom 27. August 2009 erklärte B.____ zur Frage, wie sich A.____ genau verhalten habe, nachdem sein Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei, Folgendes: "Ich habe gesehen, wie er im Auto sass und beide Hände am Lenkrad hielt. Aufgrund der Bauweise des Autos hat man ja einen guten Einblick. A.____s Blick ging gerade aus. Er sass einfach so im Auto. Er hat sich nicht grossartig bewegt oder sich geäussert …" (act. 525). Die Frage, ob er sich einen Überblick über die Situation verschafft habe, bevor er A.____ in die Wade geschossen habe, beantwortete der Beschuldigte wie folgt: "Ich habe gesehen, dass ein Gerangel im Gang war. Es war mir nicht ersichtlich, wer, was machte. (a.F.) Ich kann nicht mehr sagen, wo Herr C.____ genau war. Herr A.____ ist immer noch gesessen ..." (act. 551). Konkret habe er nicht gesehen, ob sein Kollege am Leben gefährdet gewesen sei. Er habe aber aufgrund seines Hilferufs und der bisherigen Geschehnisse annehmen müssen, dass dies der Fall gewesen sei (act. 551). Auf die Frage, wieso er nicht vorher versucht habe, verbal mit C.____ Kontakt aufzunehmen, gab B.____ zu Protokoll: "Ich kenne Herrn C.____ als sehr ruhige und besonnene Person. Er würde nicht einfach um Hilfe schreien, wenn er keine Hilfe braucht. Mir ist in dieser Situation klar gewesen, es geht um Leben und Tod …" (act. 553). Die Frage, ob C.____ geschrien habe, er bringt mich um oder ähnliches, verneinte B.____: "Nein, hat er nicht. Er hat mich nur eindringlich um Hilfe gebeten …" (act. 553). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte B.____ auf entsprechende Frage, dass er keinen Warnruf abgegeben habe, weil dies bei einem laufenden Angriff keine Option sei. "Der Pfefferspray war schon eingesetzt worden … Pfefferspray braucht mehrere Sekunden, bis er wirkt und er kontaminiert auch die Umgebung. Die Dringlichkeit liess für mich den Schluss zu, dass es keine Option war … Ich habe den Kollegen rufen gehört, habe mich umgedreht und sah das Gerangel …" (act. 3121). Er habe zwar nicht genau gesehen, was gewesen sei. Es sei für ihn auch nicht klar gewesen, ob A.____ ein Messer oder was auch immer hatte oder nicht. Er habe aber davon ausgehen müssen, dass dieser eine Waffe einsetzen würde, wenn er eine hätte. Aus diesem Grund habe er intervenieren müssen (act. 3121 ff.). B.____ räumte - wie sich aus seinen eben dargelegten Aussagen ergibt - ein, dass er nicht wusste, warum sein Kollege um Hilfe rief (act. 431) und dass er vor der Schussabgabe auch nicht gesehen hatte, ob C.____ tatsächlich in Gefahr war (act. 551 in fine). Er machte selber auch nie geltend, er habe im Zeitpunkt des Hilferufs seines Kollegen gemeint, dass dieser wegen des Pfeffersprayeinsatzes konkret gefährdet war. Als sein Kollege dann aber um Hilfe rief, ging B.____ aufgrund der vorangegangenen Ereignisse davon aus, dass C.____ in Gefahr war. 3.6 C.____ führte in der Einvernahme vom 10. August 2009 zu seinem Pfeffersprayeinsatz und den nachfolgenden Geschehnissen aus: "Ich habe den Pfefferspray mit der rechten Hand gezogen. Der Spray ist auf derselben Seite wie die Waffe, also bei mir auf der rechten Seite. Ich bin Rechtshänder. Ich habe die Dose dann in Richtung Beifahrerseite fallen lassen. Der Fahrzeuglenker konnte die Dose greifen und hat dann in Richtung nach oben rechts abgedrückt. Ich konnte die Dose wieder fassen und ihm diese wieder entreissen. Ich habe sie sofort nach rechts in die Böschung geworfen. Ich bemerkte dann, dass B.____ weggegangen ist. Ich sah auch, dass der Lenker die Waffe nicht mehr in der linken Hand hielt. Ich dachte sofort, dass ihm diese von B.____ wieder entrissen werden konnte. Ich war dann einen Moment alleine gewesen mit dem Fahrzeuglenker und versuchte nach wie vor, ihn aus dem Fahrzeug zu bekommen. Ich habe dann B.____ zugerufen, er solle mir helfen. Ich verwendete dazu das Wort ‚Hilfe‘ in irgend einer Form. Daraufhin fiel ein Schuss. Ich habe B.____ dabei nicht gesehen. Ich weiss nicht wo er gestanden ist. Ich vermute, er war leicht links hinter mir. Ich kann aber nicht genau sagen, wo er gestanden ist" (439 f.). In der Einvernahme vom 27. August 2009 beschrieb C.____ diese Begebenheit folgendermassen: "Ich versuchte dann mit beiden Händen erstens den Strahl abzuwenden und zweitens den Pfefferspray an mich zu nehmen respektive zu entreissen. Das ist mir gelungen. Ich habe den Spray gegriffen und nach rechts in die Böschung geworfen. Ich habe während dieser Zeit nach Hilfe gerufen. Ich kann nicht sagen, ob dem Kollegen. Es war ganz allgemein. Ich habe das Wort ‚Hilfe‘ verwendet. Ich habe mich in unmittelbarer Gefahr gefühlt. Hätte ich etwas vom Pfefferspray abbekommen, wäre mein Kollege alleine mit der für mich unbekannten Person geblieben" (act. 571). Aus den Aussagen von C.____ ergibt sich, dass er die kurzzeitige Abwesenheit von B.____ erst dann bemerkte, nachdem er A.____ den Pfefferspray wieder entrissen und diesen weggeworfen hatte. Er realisierte zu diesem Zeitpunkt auch, dass A.____ keine Waffe mehr hatte. Als er B.____ um Hilfe rief, wurde er also von A.____ nicht mehr konkret bedroht, sondern wollte diesen - wie er selber zu Protokoll gab - "... aus dem Fahrzeug ... bekommen ..." (act. 441). Dafür brauchte er die Hilfe seines Kollegen. 3.7 Der Zeuge D.____ erklärte in der Einvernahme vom 13. August 2009, er habe am 9. August 2009 als er mit seiner Familie gerade in X.____ gewesen sei, Sirenen gehört. Als er bei der Auffahrt zur Autobahn angehalten habe, seien ihm ein Zivilwagen mit Blaulicht und ein oranges Cabriolet aufgefallen. Im Cabriolet sei gekämpft worden. Er habe dann zu seiner Frau gesagt, dass da etwas nicht stimme und er helfen müsse. Er habe sein Auto bei der nächsten Kreuzung gewendet und dann mehrere Schüsse gehört. Er sei dann aus dem Auto gesprungen und zu den beiden Fahrzeugen gerannt. Ein paar Sekunden später sei noch einmal ein Schuss gefallen. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keinen Sichtkontakt zu den Fahrzeugen gehabt. Er sei vorsichtiger weiter gerannt und habe dann gesehen, dass im offenen Cabriolet immer noch gekämpft wurde und dass aus dem Wagen Pfefferspray in einem Strahl in die Höhe, in alle Richtungen, gesprayt wurde. Als er beim Wagen angekommen sei, habe er dann gesehen, dass zwei Polizisten und ein Fahrer am Gerangel beteiligt waren. Der zweite Polizist, er glaube dass es C.____ gewesen sei, habe immer noch mit dem Fahrer gekämpft. Dieser habe sich vehement gewehrt. "… Es war ein kräftiges Gerangel. Der Fahrer wehrte sich wie verrückt. Er hatte auch extrem Kraft. Er hatte sich mit der rechten Hand am Lenkrad so fest gehalten, dass man ihn kaum bewegen konnte …" (act. 817 ff.). Auf die Frage nach den Schüssen gab D.____ zu Protokoll, als er angehalten habe, seien die ersten 2 oder 3 Schüsse relativ schnell in Folge gefallen und wenige Sekunden später sei dann noch ein Schuss gefallen. Zu diesem Zeitpunkt sei er etwa 100 Meter entfernt von den beiden Fahrzeugen gewesen. Die konkrete Schussabgabe habe er nicht gesehen. Als er den Wagen dann erreicht habe, sei C.____ auf A.____ gewesen und habe auf der linken Fahrerseite mit diesem gekämpft. Der andere Polizist sei auch auf der linken Seite neben der Türe gestanden mit seiner Dienstwaffe, die auf den Innenraum des Fahrzeuges gerichtet gewesen sei (act. 819). D.____ kam erst nachdem sämtliche Schüsse inklusive des letzten von B.____ abgegebenen Schusses gefallen waren zum Ort der Auseinandersetzung und sah dann, wie C.____ mit dem im offenen Cabriolet sitzenden Fahrer kämpfte (vgl. dazu auch die Aussagen von B.____, act. 553). Zuvor hatte er beim Hinrennen auch noch gesehen, dass Pfefferspray in einem Strahl in die Höhe, in alle Richtungen, gesprayt wurde. Dies ist aber gar nicht möglich. Nach der Darstellung von C.____ war der Streit um den Pfefferspray schon vorbei, als er seinen Kollegen um Hilfe rief und dieser A.____ ins Bein schoss. D.____ war nach eigenen Angaben ausserdem etwa 100 Meter vom Ort der Geschehnisse entfernt, als die Schüsse fielen. Es ist nicht glaubhaft, dass er aus dieser Distanz den Strahl eines Pfeffersprays sehen konnte. Da C.____ selber direkt am Geschehen beteiligt war und insbesondere auch die Handlungen seines Kollegen aus nächster Nähe wahrnehmen konnte, ist bezüglich des konkreten Ablaufs der einzelnen Begebenheiten auf seine Aussagen abzustellen. B.____ behauptete in den Einvernahmen denn auch gar nie, dass A.____ noch mit dem Pfefferspray bewaffnet gewesen sei resp. mit diesem gesprayt habe, als er ihm ins Bein geschossen habe. 3.8 Die zuvor unter Ziffer 3.4 erwähnten Feststellungen der Vorinstanz treffen also vollends zu. B.____ wusste nicht, weshalb C.____ um Hilfe rief und inwiefern er konkret durch A.____ gefährdet wurde. Es besteht also kein Anlass für eine Berichtigung des erstinstanzlich dargelegten Sachverhalts. Erstellt ist weiter, dass A.____ nachdem ihm B.____ die Schusswaffe und C.____ den Pfefferspray wieder weggenommen hatten - wie schon die Vorinstanz erwähnte (erstinstanzliches Urteil S. 9 in fine) - unbewaffnet war. Dies wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht bestritten. Erstellt ist schliesslich auch, dass A.____ sich weiterhin und bis zuletzt massiv gegen die Polizisten zur Wehr setzte und sich insbesondere weigerte, aus seinem Auto zu steigen. Ob dieses Verhalten bereits als gefährlicher Angriff zu werten ist und die Schussabgabe durch den Beschuldigten auf A.____ deswegen gerechtfertigt war, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zu prüfen. Es ist indessen glaubhaft, dass sich die beiden Polizisten durch A.____ bedroht fühlten und aufgrund seines Verhaltens mit einer weiteren massiven Gegenwehr rechneten. Es ist sodann in Anbetracht der gesamten hektischen Situation auch nachvollziehbar, dass B.____ von einer weiterhin bestehenden Gefahr ausging, als sein Kollege um Hilfe rief. Dies wird von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 10). 3.9 Der Beschuldigte stellt sich in seiner Berufung sodann auf den Standpunkt, dass der lebensgefährliche Zustand nicht aufgehört habe, nachdem er A.____ die Pistole wieder weggenommen hatte, und dass er wegen dem Pfeffersprayeinsatz zureichende Gründe für die Annahme einer weiteren unmittelbaren schweren Gefährdung für das Leben seines Kollegen gehabt habe. Wie bereits erwähnt, hatte B.____ in den Einvernahmen jedoch selber nie konkret geltend gemacht, dass dies der Grund für seine Intervention gewesen sei. Der Beschuldigte meint schliesslich, dass es konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthafte, von A.____ ausgehende Gefahr gegeben habe und dass die Ernsthaftigkeit seines Angriffs ausser Frage gestanden sei, weshalb es in zeitlicher Hinsicht keine Möglichkeit für weitere Abklärungen gegeben habe. Ausser den bereits bekannten Argumenten, dass A.____ nämlich im Vorfeld mit der Dienstwaffe von B.____ geschossen und den Pfefferspray von C.____ gegen die Polizisten eingesetzt hatte und sich auch sonst vehement gegen die Anhaltung wehrte, sowie der Tatsache, dass es sich um eine hektische und unübersichtliche Situation handelte, erwähnt der Beschuldigte keine weiteren konkreten Anhaltspunkte, die für eine ernsthafte von A.____ ausgehende Gefahr sprechen würden und die von der Vorinstanz nicht bereits berücksichtigt worden wären. Die erstinstanzliche Darstellung des Sachverhalts ist somit - abgesehen von der unter Ziffer 3.2 vorgenommenen Korrektur - nicht zu beanstanden. V. Rechtliches 1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz wies in ihrem Urteil auf diese beiden Bestimmungen hin und führte sodann aus, der Beschuldigte sei im Zeitpunkt der Schussabgabe davon ausgegangen, dass sich C.____ in einer unmittelbaren, von A.____ hervorgerufenen Gefahrensituation befunden habe. Zu seinen Gunsten sei ebenfalls davon auszugehen, dass er sich eine Situation vorgestellt habe, bei deren Vorliegen ein Schuss ins Bein von A.____ gestützt auf Art. 15 StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Diese Annahmen werden vom Beschuldigten nicht konkret beanstandet. Die Vorinstanz stellte sodann die Frage, ob sich der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig bezüglich des Nichtbestehens einer Notwehrlage geirrt habe und kam zum Schluss, dass dies zu bejahen sei. Zur Begründung wies sie auf § 41 des Polizeigesetzes sowie auf BGE 136 IV 49 hin und führte sodann aus, dass der Beschuldigte in der konkreten Situation zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen wäre, welche er nicht aufgewendet habe. Aufgrund des Umstandes, dass er selber A.____ die Pistole, mit welcher dieser vorgängig mehrere Schüsse in den Fussraum seines Fahrzeuges abgegeben hatte, wieder abgenommen habe, sei die unmittelbarste und augenfälligste von diesem ausgehende Gefahr für Leib und Leben gebannt gewesen. Dafür, dass weitere gefährliche Gegenstände, beispielsweise eine andere Schusswaffe oder ein Messer, in der Reichweite von A.____ gewesen wären, habe nichts anderes als die allgemeine Lebenserfahrung der Polizei gesprochen, dass es Menschen gebe, die solche Gegenstände im Fahrzeug mit sich führen. Hingegen habe es durchaus Hinweise dafür gegeben, dass dies auf A.____ gerade nicht zugetroffen habe. So sei es auffällig gewesen, dass er sich im Zuge der Anhaltung ausschliesslich mit Gegenständen zur Wehr gesetzt habe, die ihm vom Beschuldigten und seinem Kollegen C.____ unbeabsichtigt überlassen worden seien (Dienstpistole, Pfefferspray). Bis zu den Schussabgaben habe A.____ körperlichen Widerstand nur dadurch geleistet, dass er einfach im Fahrzeug sitzen geblieben sei, sich am Lenkrad festgehalten und gegen das Herausziehen aus dem Fahrzeug gestemmt habe. Zudem habe er sich verbal zur Wehr gesetzt, indem er die Polizisten auffordert habe, anständig mit ihm zu sprechen. Wenn er tatsächlich Waffen oder andere gefährliche Gegenstände zur Verfügung gehabt hätte und er zudem entschlossen gewesen wäre, diese einzusetzen, so wäre davon auszugehen gewesen, dass er sich dieser schon zu diesem Zeitpunkt bemächtigt hätte. Schliesslich spreche auch sein Verhalten vor der Anhaltung nicht dafür, dass er sich mit allen Mitteln einer sich abzeichnenden Festnahme entziehen werde und dabei auch nicht zurückschrecken würde, Polizisten zu töten. Er habe sich der Anhaltung zwar beharrlich widersetzt und auf der Flucht von der Polizei auch mehrmals in grober Weise verschiedene Verkehrsregeln verletzt, womit die Polizei grundsätzlich zur Annahme berechtigt gewesen sei, dass sich A.____ unter allen Umständen nicht von der Polizei kontrollieren lassen wollte, was wiederum die Vermutung nahegelegt habe, dass er möglicherweise im Vorfeld eine Straftat begangen habe. Der Umstand allerdings, dass A.____ mit nacktem Oberkörper in seinem Fahrzeug gesessen sei, was die beiden Polizisten erkannt hätten, relativiere diesen Eindruck erheblich. Es sei nicht davon auszugehen, dass jemand, der eine schwere Straftat begangen habe, die Aufmerksamkeit Dritter und insbesondere der Polizei dadurch auf sich ziehen wolle, indem er in einem offenen Fahrzeug für alle gut sichtbar mit nacktem Oberkörper ein Fahrzeug lenke. Vielmehr dränge sich die Erkenntnis auf, dass sich A.____ eben gerade deshalb nicht kontrollieren lassen wollte, weil er im Rahmen dieser Fahrt Verkehrsregeln verletzt hatte, insbesondere in angetrunkenem Zustand gefahren war. Dass A.____ durch die mehrfache Schussabgabe in den Fussraum seines Fahrzeuges eine schwere Gefährdung für das Leben der ihn kontrollierenden Polizisten hervorgerufen und damit die Grenze des Zulässigen in klarer Weise überschritten habe, sei unbestritten. Hierfür sei er auch wegen mehrfacher Lebensgefährdung verurteilt worden. Allerdings sei ebenso klar, dass dieser Zustand mit der Wegnahme der Pistole durch den Beschuldigten aufgehört habe. Dass er zureichende Gründe zur Annahme gehabt habe, dass von A.____ nach wie vor eine unmittelbare schwere Gefährdung für das Leben seines Kollegen C.____ ausging, sei vom Beschuldigten nicht einmal behauptet worden. So habe er in der Einvernahme vom 9. August 2009, das heisst wenige Stunden nach dem Vorfall, zu Protokoll gegeben, sein Kollege habe eindringlich um Hilfe geschrien und er habe nicht genau gewusst, weshalb (act. 431). In der Einvernahme vom 27. August 2009 schliesslich habe er auf Frage, ob er gesehen habe, ob sein Kollege C.____ am Leben gefährdet gewesen sei, zu Protokoll gegeben: "Konkret nicht, nein. Aber ich musste aufgrund seines Hilferufs und der bisherigen Geschehnisse annehmen, dass das so ist …" (act. 551). Als Fazit könne deshalb festgehalten werden, dass es kurz vor der Schussabgabe durch den Beschuldigten keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass sich C.____ in einer ernsthaften Gefahr befunden hätte, welche nicht anders als durch den gezielten Schuss in den Unterschenkel von A.____ abwendbar gewesen wäre (erstinstanzliches Urteil S. 11 f.). 2. Der Beschuldigte macht nun geltend, zum Zeitpunkt seiner Schussabgabe habe eine Notwehrlage bestanden. Er habe sich diesbezüglich keineswegs geirrt. Der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit der Polizisten habe mit dem Ergreifen der Pistole durch A.____ begonnen und sei mit dem Pfefferspray fortgesetzt worden. Bei der Schussabgabe durch B.____ sei dieser Angriff immer noch unmittelbar, aktuell und konkret gewesen. Er habe sich daher nicht pflichtwidrig über das Bestehen einer Notwehrlage geirrt. 3. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff vorliegt, ist durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen. Unmittelbar ist ein Angriff dann, wenn er bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert. Er muss aktuell und konkret sein. Nicht ausreichend ist hingegen eine nur abstrakte, wenngleich erhöhte Gefahr (vgl. Kurt Seelmann , Basler Kommentar, StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 15 N 4 ff.). Gemäss Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation sodann nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a mit Hinweisen, insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 107 IV 12 E. 3a mit Hinweis). Dieser Rechtsprechung folgt die Lehre (vgl. Kurt Seelmann , Basler Kommentar, StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 15 N 12 und José Hurtado Pozo , Droit pénal, Partie générale, 2008, S. 239 Rz. 718). Besondere Zurückhaltung ist sodann bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.2 f.). 4. Im vorliegenden Fall steht zunächst fest, dass A.____ bei der Anhaltung mit nacktem Oberkörper in seinem Wagen sass. Am Anfang der Anhaltung resp. der Auseinandersetzung hatte A.____ gemäss den Angaben des Beschuldigten zudem beide Hände am Lenkrad und blickte gerade aus (act. 525). Es gab zu diesem Zeitpunkt also keine Anhaltspunkte dafür, dass A.____ bewaffnet war oder von ihm sonst eine konkrete und aktuelle Gefahr ausgehen könnte. Da es sich bei seinem Fahrzeug ausserdem um ein Cabriolet handelte, hatten die beiden Polizisten auch einen guten Einblick ins Innere des Fahrzeuges und konnten sich während des Versuchs, A.____ aus dem Auto zu zerren, vergewissern, dass sich dort keine gefährlichen Waffen befanden. A.____ ergriff sodann anlässlich des Versuchs der Polizisten, ihn aus seinem Auto zu ziehen, die Dienstwaffe von B.____ und feuerte drei Schüsse daraus ab, wobei er - wie zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist - auch eine Todesdrohung gegen die Polizeibeamten aussprach. B.____ konnte seine Waffe nach den drei Schüssen wieder an sich nehmen. Damit steht aber fest, dass den Polizisten durch die Pistole sicher keine Gefahr mehr drohte oder - wie die Vorinstanz festhielt - die unmittelbarste und augenfälligste Gefahr für Leib und Leben damit gebannt war. Es folgte dann die Pfeffersprayattacke, die aber - wie zuvor dargelegt - mit der Wegnahme des Sprays durch C.____ ebenfalls gebannt werden konnte. Es kann hier der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass ein Schuss ins Bein des Widersachers zur Abwehr seines Angriffs mit einem Pfefferspray wohl ohnehin unverhältnismässig gewesen wäre. Demnach bleibt nur noch die Tatsache, dass sich A.____ weiterhin massiv dagegen wehrte, aus seinem Wagen zu steigen und das Gerangel zwischen ihm und C.____ deswegen weiter andauerte. Wer bei diesem Gerangel indessen genau was machte, war gemäss B.____ nicht ersichtlich. A.____ sass zu diesem Zeitpunkt immer noch im Wagen. Der Beschuldigte legt weder dar, inwiefern A.____ ohne Waffe und ohne Pfefferspray in dieser Position eine konkrete Gefahr für die beiden Polizisten darstellte bzw. wie er namentlich C.____ im Zeitpunkt als dieser um Hilfe rief, genau angriff, noch führt er aus, mit welchem konkreten und unmittelbar bevorstehenden Angriff er überhaupt rechnete. Das Verhalten von A.____ vor der Anhaltung lässt sich auch nicht zur Begründung einer Notwehrlage heranziehen. Die Flucht vor der Polizei war zwar allenfalls ein Indiz dafür, dass er sich nicht kontrollieren lassen wollte. Es geht indessen nicht an, gestützt darauf eine Notwehrlage zu konstruieren. Damit steht aber fest, dass objektiv betrachtet keine Notwehrsituation mehr vorlag, nachdem sich die Dienstwaffe wieder in den Händen von B.____ befand und der Pfefferspray in der Böschung lag. Der Beschuldigte irrte sich diesbezüglich. Aufgrund der gesamten Umstände ist ihm daher mit der Vorinstanz zuzugestehen, dass er irrtümlich von einem Angriff resp. von einer Notwehrsituation ausging, weshalb zu seinen Gunsten Art. 13 StGB zur Anwendung gelangt. Zu prüfen ist indessen, ob er diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. 5. Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, dass er keine Chance gehabt habe, den Irrtum über die Notwehrlage zu vermeiden. Bei der Feststellung der einzuhaltenden Sorgfalt sei bezüglich der Erkennbarkeit einer Sachlage vom Gesichtspunkt des potentiellen Täters, also ex ante, auszugehen. Voraussetzung für die Begehung einer Sorgfaltspflichtverletzung sei die Fähigkeit, die Sachlage im massgebenden Zeitpunkt richtig zur Kenntnis nehmen zu können. Im vorliegenden Fall sei es nicht möglich gewesen, im Zeitpunkt des dringenden Hilferufs von C.____, nur knapp 30 Sekunden nach der zuvor selber erlebten massiven Gefährdung des Lebens und in Anbetracht des andauernden Angriffs, weitere Abklärungen bezüglich der Ernsthaftigkeit der Gefahr zu treffen und damit eine schwere Verletzung seines Kollegen in Kauf zu nehmen. 6. Es trifft vorliegend zu, dass die beiden Polizisten anlässlich der Anhaltung von A.____ durch diesen zunächst mit der Dienstwaffe von B.____ bedroht und dann mit dem Pfefferspray von C.____ besprüht wurden. Wie zuvor aber dargelegt, waren diese beiden Gefahrenquellen bereits beseitigt, als C.____ um Hilfe rief. Feststeht sodann, dass sich A.____ weiterhin massiv dagegen wehrte, aus seinem Auto zu steigen und das Gerangel zwischen ihm und C.____ immer noch weiter ging. Es ist schliesslich auch davon auszugehen, dass aufgrund der vorangegangenen Ereignisse die Situation immer noch hektisch und B.____ wohl auch noch aufgeregt war. Trotz dieser Sachlage hätte sich der Beschuldigte vor der Schussabgabe vergewissern können und müssen, ob sein Kollege im Moment des Hilferufs tatsächlich angegriffen wurde und eine ernsthafte Gefahr für ihn bestand. So hätte er C.____ kurz fragen können, was genau los war oder inwiefern er Hilfe brauchte. Er hätte vor dem Schuss ins Bein zumindest Blickkontakt mit seinem Kollegen aufnehmen müssen. Auf die Frage, ob er sich vor der Schussabgabe einen Überblick über die Situation verschafft habe, gab B.____ zu Protokoll, er habe gesehen, dass ein Gerangel im Gang war, wobei aber für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, wer was gemacht habe. Er könne auch nicht mehr sagen, wo C.____ genau gewesen sei. A.____ sei im diesem Zeitpunkt immer noch gesessen (act. 551). C.____ bestätigte seinerseits, dass er B.____ nicht gesehen habe, als dieser den Schuss auf A.____ abfeuerte (act. 441). Der Beschuldigte unterliess es also, vor der Schussabgabe mit C.____ in welcher Form auch immer in Kontakt zu treten oder wenigstens einen Kontrollblick auf die als bedrohlich eingestufte Lage zu werfen. Eine solche Überprüfung der Situation wäre aber vor dem Einsatz einer Schusswaffe angezeigt gewesen. Wie zuvor unter Ziffer V. 3. dargelegt, muss der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter vornehmen und das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorkehren. Im vorliegenden Fall ist sodann zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen Polizisten handelt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in der Ausbildung mit solch heiklen Situationen konfrontiert und im Hinblick auf den Umgang damit besonders geschult wurde. Deshalb darf gerade von ihm erwartet werden, dass er im Dienst, insbesondere wenn schwierige Aufgaben anstehen, Gelassenheit bewahrt und auch bei gefährlichen Auseinandersetzungen ruhig bleibt und besonnen reagiert. Dies gelang dem Beschuldigten im vorliegenden Fall offensichtlich nicht. Schliesslich ist hier auf § 41 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; SGS 700), in dem der Schusswaffengebrauch geregelt wird, hinzuweisen. Gemäss § 41 Abs. 1 PolG darf die Polizei des Kantons Basel-Landschaft in gewissen Fällen, namentlich wenn sie oder andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. In § 41 Abs. 2 PolG wird sodann statuiert, dass dem Schusswaffengebrauch ein deutlicher Warnruf vorauszugehen hat, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Wenn ein Warnruf erfolglos bleibt oder die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln, darf gemäss § 41 Abs. 3 PolG ein Warnschuss abgegeben werden. Ein Warnschuss ist jedoch laut § 41 Abs. 4 PolG nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen auch für einen gezielten Schusswaffengebrauch gegeben sind und wenn Dritte nicht ernsthaft gefährdet werden. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind die Voraussetzungen für den Einsatz einer Schusswaffe klar und streng geregelt. Vor dem Gebrauch der Schusswaffe muss ein Warnruf oder eventuell ein Warnschuss erfolgen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte davon Kenntnis hatte. B.____ wusste somit resp. müsste wissen, unter welchen restriktiven Bedingungen er von seiner Dienstwaffe Gebrauch machen durfte resp. wie er im Vorfeld vorzugehen hatte. Es ist deshalb nicht verständlich, dass er auf den Hilfeschrei seines Kollegen hin ohne Überprüfung der Situation und ohne Vorwarnung auf A.____ schoss. Er hätte seinen Irrtum bezüglich der vermuteten Notwehrlage bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weiteres vermeiden können. Sein Verhalten war zweifelsohne pflichtwidrig unvorsichtig. Das erstinstanzliche Urteil erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als korrekt, weshalb der Beschuldigte auch in diesem Punkt mit seiner Berufung nicht durchdringt. VI. Strafzumessung Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten nicht beanstandet. Er beantragt weder in den Rechtsbegehren, dass eine andere resp. tiefere Strafe ausgesprochen wird, noch macht er in seinen Ausführungen geltend, dass die erstinstanzliche Strafzumessung fehlerhaft oder zu korrigieren sei. Es kann daher vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 13 ff.). VII. Anschlussberufung des Privatklägers A.____ beantragt mit seiner Anschlussberufung, dass der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 15‘000.-- sowie Schadenersatz in Höhe von Fr. 6‘821.68 (Fr. 5‘321.68 Heilungskosten und Fr. 1‘500.-- Reparaturkosten) je mit 5% Zins seit 20. April 2016 verurteilt wird. Die Vorinstanz wies die Zivilforderung von A.____ mit der Begründung ab, dass er vom Beschuldigten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Angehöriger der Polizei Basel-Landschaft verletzt worden sei. Aufgrund des Haftungsgesetzes habe er diesem gegenüber keinen direkten vermögensrechtlichen Anspruch (erstinstanzliches Urteil S. 15). Der Privatkläger macht dazu geltend, dass die Kantone keine Kompetenz hätten, die Haftung ihrer Angestellten abweichend vom Bundesrecht zu regeln. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass laut Art. 61 Abs. 1 OR die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen über die Pflicht ihrer öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, aufstellen können. Davon hat der Kanton Basel-Landschaft Gebrauch gemacht. Gemäss § 3 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz; SGS 105) haftet der Staat für den Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten rechtswidrig verursachen. Gemäss § 3 Abs. 2 Haftungsgesetz steht der geschädigten Person kein vermögensrechtlicher Anspruch gegenüber den fehlbaren Mitarbeitenden zu. In Anbetracht dieser eindeutigen Bestimmungen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Zivilklage mangels Passivlegitimation des Beschuldigten sowie mangels sachlicher Zuständigkeit nicht beurteilt werden könne. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers kann nicht eingetreten werden. Die Anschlussberufung ist daher abzuweisen. VIII. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall ist sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen. In Anbetracht, dass der Privatkläger nur die Beurteilung seiner Zivilforderung beanstandete resp. sich die Anschlussberufung ausschliesslich gegen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs richtete, während der Beschuldigte mit seiner Berufung - wie oben unter Ziffer II. 2. (Gegenstand des Berufungsverfahrens) dargelegt - das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs (Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Verurteilung zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung an den Privatkläger A.____ (Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) beanstandete, erscheint es angezeigt, wenn die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 9’000.-- und Auslagen von Fr. 120.--, total Fr. 9‘120.--, im Umfang von 5/6 resp. Fr. 7‘600.-- zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/6 resp. Fr. 1‘520.-- zu Lasten des Privatklägers gehen. 2. Was die ausserordentlichen Kosten betrifft, so haben die Parteien diejenigen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihren Rechtsbegehren entstanden sind, in analoger Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO und damit zufolge Unterliegens, selber zu tragen. Die vom Verteidiger des Beschuldigten für seine Berufung geltend gemachten Bemühungen gehen demnach zu seinen Lasten und der Privatkläger hat die von seinem Vertreter getätigten Aufwendungen für die Begründung seiner Anschlussberufung ebenfalls selber zu übernehmen. Für diejenigen Bemühungen, die dem Beschuldigten wegen der Anschlussberufung des Privatklägers entstanden sind, hat er indessen gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen, die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht wurden. Vorliegend macht der Verteidiger mit Honorarnote vom 6. Dezember 2016 für seine Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstanden sind, insgesamt 7 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 54.50, die sich aus Fr. 17.-- für Porti und Fr. 37.50 für Fotokopien zusammensetzen, geltend. Dieser Aufwand ist überhöht. In seiner Antwort auf die Anschlussberufung vom 29. August 2016 nimmt der Verteidiger lediglich auf etwa 1 ½ Seiten konkret zur Zivilklage resp. den diesbezüglich vom Privatkläger vorgebrachten Argumenten Stellung. Ausserdem ist auch der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.-- zu hoch. In Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache - in casu der Auseinandersetzung mit der Zivilklage - sowie der damit verbundenen Verantwortung erscheint stattdessen ein Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen. Schliesslich ist auch der für Fotokopien geltend gemachte Betrag von Fr. 37.50 nicht nachvollziehbar, zumal bereits in der Honorarnote, welche für die Bemühungen im Zusammenhang mit der Berufung vom Verteidiger eingereicht wurde, ein Betrag von Fr. 178.50 für Fotokopien in Rechnung gestellt wird. Aufgrund all dieser Überlegungen ist das Honorar für die wegen den Anträgen zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen daher auf Fr. 1‘500.-- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr. 17.-- und Mehrwertsteuer. Der Privatkläger wird demnach gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO verpflichtet, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 17.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 121.35, total Fr. 1‘638.35, zu bezahlen Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015, das wie folgt lautet: "1. B.____ wird schuldig erklärt der fahrlässigen Körperverletzung und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 13 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 48 lit. e StGB.
2. Auf die Zivilforderungen von A.____ wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
3. B.____ wird verurteilt, A.____ gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 9‘575.30 sowie der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘000.--, gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten von B.____. Wird mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 und 2 GebT).
5. ….(Mitteilungen)" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung des Privatklägers vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 9’000.-- und Auslagen von Fr. 120.--, total Fr. 9‘120.--, gehen im Umfang von 5/6 resp. Fr. 7‘600.-- zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/6 resp. Fr. 1‘520.-- zu Lasten des Privatklägers. III. Der Privatkläger hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 17.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 121.35, total Fr. 1‘638.35, zu bezahlen. IV. (Mitteilungen) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Nicole Schneider